Die Europäische Kommission hat am 18.10.2021 eine Durchführungsverordnung (EU) 2021/1816 veröffentlicht und damit die Zolltarifnummer für bestimmte Waren festgelegt. Unternehmen, die noch ältere verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für die betroffenen Waren besitzen, müssen jetzt handeln.

Kakaobutterersatz aus Palmöl

Bei der Ware handelt es sich um eine feste homogene, weiße Masse, bestehend aus raffiniertem, gebleichtem, desodoriertem Palmöl, das teilweise hydriert wurde, mit kleinen Mengen von Sorbitantristearat (E 492), Lecithin (E 322), gemischten Tocopherolen (E 306) und Zitronensäure (E 330). Sie ist in Säcken zu 20 kg verpackt und wird in der Lebensmittelindustrie verwendet (z. B. als Kakaobutterersatz). Eine Einreihung in die Position 1516 ist nach Auffassung der EU-Kommission ausgeschlossen, da das Palmöl durch den Zusatz von Emulgatoren und Zitronensäure weiterverarbeitet wurde und daher den wesentlichen Charakter eines teilweise hydrierten Palmöls der Position 1516 verloren hat. Folglich ist die Ware als andere genießbare Zubereitung aus einem pflanzlichen Fett in die Zolltarifnummer 1517 90 99 einzureihen.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich zu den oben genannten Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die jeweilige Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung noch weiterverwenden können.

Gerne prüfen unsere Zollanwälte für Sie, inwiefern Sie von einer dieser Einreihungsverordnungen betroffen sind.

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Dieser Artikel wurde am 21. Oktober 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.