Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Türkei
Endgültiger Antidumpingzoll
Seit dem 07. Juli 2021 gelten endgültige Antidumpingzölle auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.
Damit werden die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt.
Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Der endgültige Antidumpingzoll beträgt
- bis zu 7,3 % des CIF-Warenwerts.
Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Folgende endgültige Antidumpingzollsätze gelten:
Land |
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Türkei |
Çolakoğlu Metalurji A.Ş. |
7,3 % |
C602 |
Erdemir-Gruppe:
– Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ș
– İskenderun Demir ve Çelik AŞ. |
5,0 % |
C603 |
Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş |
4,7 % |
C604 |
Ağir Haddecilik A.Ş |
5,7 % |
C605 |
Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş. |
5,7 % |
C606 |
Alle anderen Unternehmen |
7,3 % |
C999 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
Außerdem beschloss die EU-Kommission: Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
» Endgültiger Antidumpingzoll
– Link zur Verordnung
Vorläufiger Antidumpingzoll
Am 07.01.2021 hatte die Kommission zuvor die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei bekanntgegeben.
Der vorläufige Antidumpingzoll beträgt
- bis zu 7,6 % des CIF-Warenwerts.
Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:
Land |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Türkei |
Çolakoğlu Metalurji A.Ş. |
7,6 % |
C602 |
Erdemir-Gruppe:
– Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.AȘ
– İskenderun Demir ve Çelik AŞ. |
5,4 % |
C603 |
Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş |
4,8 % |
C604 |
Ağir Haddecilik A.Ş |
5,9 % |
C605 |
Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş. |
5,9 % |
C606 |
Alle anderen Unternehmen |
7,6 % |
C999 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
» Vorläufiger Antidumpingzoll
– Link zur Verordnung
Zollamtliche Erfassung
Die EU-Kommission hat am 14.05.2020 ein Antidumpingverfahren in Bezug auf bestimmte warmgewalzte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Türkei eingeleitet und am 14.11.2020 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware angeordnet.
Hintergrund des Verfahrens war ein Antrag vom 31. März 2020, den Eurofer im Namen von europäischen Herstellern eingereicht hatte.
Auf die europäischen Hersteller entfallen mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl.
Eurofer legte Beweise dafür vor, dass es seit Beginn der Antidumpinguntersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei. Damit werde die Abhilfewirkung der endgültigen Zölle ernsthaft beeinträchtigt.
Im Antrag wurde auch darauf hingewiesen, dass es in der Türkei bereits seit Längerem zu Dumping komme und die Einführer auch Kenntnis von der Praxis gehabt haben oder hätten müssen.
Die zollamtliche Erfassung ermöglicht nun, dass auch künftig angeordnete Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
» Zollamtliche Erfassung
– Link zur Verordnung