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Seit knapp einem Jahr sind mit den Verordnungen (EU) 1238/2013 und 1239/2013 Antidumping- und Ausgleichszölle auf Solarmodule aus China verhängt worden. Diese Antidumpingzölle belaufen sich auf bis zu 53,4 % des Warenwertes.

Allerdings hat die europäische Kommission sogenannte Verpflichtungsangebote chinesischer Hersteller angenommen. Verpflichten diese sich, zu einem festgelegten Mindestpreis zu exportieren, so fallen keine Antidumpingzölle an. Die Voraussetzungen dafür, dass die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch genommen werden kann, sind außerordentlich formal. So muss insbesondere eine bestimmte Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden. Kommt es bei der Überführung in den freien Verkehr zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der besonderen vorzulegenden Unterlagen, so kann die Befreiung vom Antidumpingzoll für Solarmodule nicht in Anspruch genommen werden.

Der Verband EU-ProSun will nun festgestellt haben, dass chinesische Hersteller ihre eigentlich abgegebenen Verpflichtungserklärungen systematisch missachten. Durch versteckte Rückzahlungen oder kostenlose Bonusmengen werden die Verpflichtungsangebote faktisch nicht eingehalten. ProSun hat deswegen Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt.

Unternehmen sollten dieses zum Anlass nehmen, noch einmal die Zusammenarbeit mit chinesischen Exporteuren zu überprüfen. Sollte die Kommission feststellen, dass die chinesischen Exporteure gegen ihre Verpflichtungsangebote verstoßen haben so kann es zu einem Widerruf der Verpflichtungsangebote kommen. In diesen Fällen würden gegebenenfalls Antidumpingzölle nacherhoben werden können. Das Risiko für den Widerruf der Verpflichtungserklärung trägt dabei der europäische Importeur. Hier bietet sich bei der Vertragsgestaltung eine besondere Absicherung gegenüber dem chinesischen Exporteur an.

Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung sowohl im Hinblick auf Verpflichtungsangebote zu chinesischen Solarmodulen als auch bei der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Kaufverträge mit chinesischen Solarmodulherstellern. Kontaktieren Sie uns gerne.

Dieser Artikel wurde am 23. Juni 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.