Was in transatlantischer Hinsicht mit den USA bisher nicht funktioniert hat, wurde nun mit Japan realisiert. Auf einem Gipfeltreffen in Tokio haben Kommissionspräsident Jean-Claude Junker, Ratspräsident Tusk und der japanische Premierminister Shinzo Abe das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan unterzeichnet, es wird voraussichtlich 2019 in Kraft treten.

Durch das Abkommen soll ein offener Handelsraum geschaffen werden, in den über 600 Millionen Menschen einbezogen sind. Der Export von Waren und Dienstleistungen könnte durch das Abkommen nun um 24 Prozent wachsen. Auch Europäische Unternehmen werden hiervon profitieren und sollten sich bereits jetzt mit den Chancen und Möglichkeiten des Abkommens auseinandersetzen.

Was ist JEFTA?

In erster Linie ist JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreement) ein Freihandelsabkommen. Es ist das größte und umfassendste seiner Art, dass die Union bislang ausgehandelt hat. Japan ist bereits jetzt der zweitwichtigste Handelspartner der EU in Asien.

So betrug das Handelsvolumen zwischen der EU und Japan im Jahre 2017 bereits 129,1 Milliarden Euro. Durch das Abkommen verspricht man sich noch weitergehende Steigerungen des aktuellen Handelsvolumens. Zusätzlich wird durch das Abkommen die Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan auf weiteren Ebenen verstärkt, etwa in den Bereichen des Klimaschutzes oder in dem Bestreben um eine nachhaltige Entwicklung.

Gleichzeitig werden die Verhandlungen mit Japan über Investitionsschutzstandards und die Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten fortgeführt. Im Lichte der angespannten transatlantischen Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika kommt dem Abkommen auch politischer Symbolcharakter in Form des ausdrücklichen Bekenntnisses zum Freihandel zu.

Europäische Unternehmen können profitieren

Der Handel der Union mit Japan war bisher durch die Erhebung überdurchschnittlich hoher Zölle gehemmt. Das Abkommen sieht nun die Abschaffung der überwiegenden Mehrheit der Zölle vor, weshalb die europäische Wirtschaftsleistung nach Ansicht der Europäischen Kommission langfristig um 0,76 Prozent steigen könnte.

Kommissionschef Jean-Claude Juncker sieht das Abkommen daher als ein Instrument an, dass vor allem Chancen für Unternehmen, aber auch für Arbeitskräfte, Bürgerinnen und Bürger eröffnet. Durch die weitgehende Abschaffung der Zölle sollen europäischen Unternehmen die nach Japan exportieren insgesamt etwa eine Milliarde Euro an Kosten erspart werden.

Daneben wurde auch eine Reihe von regulatorischen Hindernissen beseitigt.

Kernpunkte des Abkommens und nächste Schritte

Nach Inkrafttreten des Abkommens sollen 85 Prozent der europäischen Agrarprodukte zollfrei nach Japan geliefert werden. Insbesondere werden für japanische Konsumenten die Preise für Wein, Milch- und Fleischprodukte aus Europa sinken.

Im Gegenzug hat Japan 200 geografische Produktbezeichnungen Europäischer Herkunft als schützenswert anerkannt, so dass beispielsweise „Parmesan“ oder „Champagner“ nur noch unter diesem Namen verkauft werden dürfen, wenn die Produkte tatsächlich aus den entsprechenden Regionen stammen. Der europäischen Industrie soll es außerdem ermöglicht werden, dass sie Produkte ohne zusätzliche Prüfungen, Zertifizierungen oder Kennzeichnungen in Japan verkaufen kann.

Japan wird aller Voraussicht nach vor allem beim Export von Industriegütern profitieren, wobei besonders die Automobilindustrie durch günstigere Exportbedingungen entlastet werden soll. In den nächsten sieben Jahren sollen die Einfuhrzölle auf Personenwagen aus Japan schrittweise von derzeit zehn Prozent auf Null Prozent sinken.

Auch bei Nutzfahrzeugen, die derzeit einem Zollsatz von 22 Prozent unterliegen sollen die Zölle wegfallen. Es kann damit gerechnet werden, dass Japan den Export von Fahrzeugen in die Europäische Union noch weiter steigern wird.

Zusätzlich soll es zu einer Öffnung der Dienstleistungsmärkte, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistung, des elektronischen Handels, der Telekommunikation und des Verkehrs kommen. Nun liegt es in den Händen des Europäischen und des japanischen Parlaments das Abkommen zu ratifizieren.

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Dieser Artikel wurde am 7. August 2018 erstellt. Er wurde am 04. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.