Nachdem die USA Zusatzzölle auf EU-Waren verhängt haben, könnte die EU bald Gegenmaßnahmen erlassen. So drohen bereits ab dem 20.06.2018 Zusatzzölle in Höhe von 25 % auf US-Waren, die in die EU importiert werden. Unternehmer mit Geschäftsbeziehungen zu den USA sollten prüfen lassen, ob sie von den Gegenmaßnahmen der EU betroffen sind und wie sie sich darauf einstellen können.

 Zusatzzölle auf US-Waren als Abwehrmaßnahme der EU

Die Ausnahme der US-Zölle auf Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus der EU wurde nicht verlängert. Die USA begründen die Rechtmäßigkeit dieser Zölle damit, dass sie aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich seien. Die EU hält die US-Zölle dagegen für nicht vereinbar mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO).

Das WTO-Recht sieht im Falle von rechtswidrigen Zöllen die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen vor. Als eine solche Gegenmaßnahme hat die EU bereits angekündigt, Zusatzzölle in Höhe von 25 % auf Waren aus den USA zu erheben. Die formellen Verfahren für diese Zusatzzölle laufen bereits, sodass sie schon ab dem 20.06.2018 erhoben werden könnten.

Von den EU-Gegenmaßnahmen betroffene Waren

Welche Waren im Einzelnen mit einem Zusatzzoll in Höhe von 25 % beim Import in die EU belegt werden, wird die Europäische Kommission noch mit einer Durchführungsverordnung festlegen. Betroffen sein könnten insbesondere bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel, Stahl-, Eisen- und Aluminiumerzeugnisse, sowie Tabakerzeugnisse, Pflegeprodukte und Kleidung, Motorräder und Boote. Die EU-Zusatzzölle könnten somit insbesondere Waren der Kapitel 07, 10, 19, 20, 22, 24, 33, 61 bis 64, 72, 73, 76, 87, 89 und 95 erfassen.

Unternehmer sollten auf Zusatzzölle vorbereitet sein

Auch wenn die EU-Gegenmaßnahmen die USA treffen sollen, so drohen auch europäischen Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Unternehmen, die Waren aus den USA in die EU importieren, sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob sie von den Gegenmaßnahmen der EU betroffen sind und ob sie gegebenenfalls ihre Geschäftspraxis anpassen müssen.

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Dieser Artikel wurde am 31. Mai 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.