Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25.04.2018 einem Ehepaar recht gegeben, das die Regelung zur Zinshöhe (6 % pro Jahr) in § 238 AO für verfassungswidrig hält. Erst kürzlich berichteten wir, dass die Rechtsprechung im Falle einer Zollerstattung auch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf der Grundlage des § 238 AO gewährt hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich Verwaltung und Gerichte zur Regelung der Zinshöhe verhalten. Importierende Unternehmen sollten die Entwicklungen vor allem im Hinblick auf die Zinsen für Zollerstattungen beobachten.
BFH hält 6 % pro Jahr für „realitätsfern“
Pauschale Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hält der BFH für verfassungswidrig, weil sie den Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verletzten. In Zeiten einer strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus seien die 6 % pro Jahr nach der Abgabenordnung realitätsfern. Heute sei die Motivation des Gesetzgebers von 1961, eine praktikable und einfache Zinsberechnung zu ermöglichen, angesichts moderner Technologien und anderer gesetzlicher Zinsregelungen, wie etwa die Abhängigkeit vom Basiszinssatz, nicht mehr aktuell.
Der Gesetzgeber sei nach Ansicht des BFH gehalten, eine neue Regelung zur steuerlichen Zinshöhe zu treffen.
Auswirkungen auf Zinsen für Zölle
Die für die Einkommensteuer erlassene Entscheidung des BFH dürfte sich grundsätzlich nicht auf die durch Zollschuldner zu zahlenden Zinsen auswirken. Denn insoweit bestehen besondere Regelungen zur Zinshöhe im Unionszollkodex (UZK), über dessen Rechtsmäßigkeit weder der BFH noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Allerdings könnte sich diese BFH-Entscheidung auf die Zinsen auswirken, die der Zoll für rechtswidrig erhobene Einfuhrabgaben zu zahlen hat. Für nach dem alten Zollkodex (ZK) erhobene Antidumpingzölle hat sich die Rechtsprechung zur Zinshöhe von 6 % pro Jahr auf § 238 AO gestützt, den der BFH nun für verfassungswidrig hält. Dennoch kann allein das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zinsregelung für verfassungswidrig erklären. Dessen Entscheidung bleibt mit Spannung abzuwarten.
Ob der UZK auch die Zinshöhe für Erstattungsbeträge regelt, die unter 6 % pro Jahr liegen würde, ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Sollte auch hier die deutsche Abgabenordnung Anwendung finden, würde sich die künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Erstattungszinsen nach neuem Zollrecht auswirken.
Bis auf Weiteres sollten Unternehmen die Zahlung von Zinsen für Zollerstattungen stets mitbeantragen und die Entwicklungen beobachten.