Der Europäische Rat führte mit der Verordnung (EU) 2017/1939 vom 12.10.2017 eine Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zur verstärkten, verbindlichen und engeren Zusammenarbeit in Sachen Verfolgung von Strafsachen gegen den EU-Haushalt ein.

20 der 28 Mitgliedstaaten der EU nehmen an der verstärkten Zusammenarbeit durch Anschluss der EUStA teil. Dänemark, Irland, Malta und die Niederlanden nehmen ebenso wenig teil wie Polen, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

Steuerhinterziehung in Milliardenhöhe unbestraft

Schon in der Vergangenheit gab es Versuche einer staatsanwaltschaftlichen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Im Jahre 1999 entwickelte man Eurojust für eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der EU. 2002 nahm Eurojust seine Arbeit auf, jedoch ohne eigene Anklagebefugnis, sodass Eurojust immer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den nationalen Staatsanwaltschaften stand, da nur diese auf nationaler Ebene das Anklagemonopol innehaben. Mit dem Wandel der Zeit wurde die EU mit komplexeren Fällen konfrontiert, wie zum Beispiel Betrug zulasten von EU-Strukturfonds, grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug in großem Ausmaß.

Bisweilen fehlte es an einer auf EU-Ebene agierenden Staatsanwaltschaft und auf nationaler Ebene mangelte es häufig an den Mitteln, um schnellstmöglich über die Grenzen hinweg erfolgreich vorzugehen.

Für den EU-Haushalt bedeuteten diese Mängel in der Vergangenheit große Verluste, da den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten Jahr für Jahr Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von schätzungsweise mindestens 50 Milliarden Euro entgehen. Doch gerade diese Mehrwertsteuer-Eigenmittel sichern den Europäischen Haushalt.

Europäische Staatsanwaltschaft ab 2020

Am 17. Juli 2013 legte die Kommission einen Vorschlag vor, eine Europäische Staatsanwaltschaft zu errichten, die mit eigenen Kompetenzen zur Straftatenbekämpfung ausgestattet werden sollte, um Straftaten zu untersuchen, zu verfolgen und zu ahnden, die die finanziellen Interessen der EU schädigen oder erheblich beeinflussen würden.

Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte die Defizite in der internationalen und nationalen Strafverfolgung ausgleichen und die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU verbessern um den Unionshaushalt effektiver zu schützen. Dabei wird sie ergänzend zu der Arbeit von Eurojust und OLAF (Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung) tätig sein und ihren Sitz in Luxemburg haben. Errichtet wird die EUStA voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021.

Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft

Von großer Bedeutung ist die Unabhängigkeit der EUStA, die als EU-Agentur zwar der demokratischen Kontrolle unterliegt und dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten zur Rechenschaft verpflichtet ist, jedoch nimmt sie ihre Verfolgungs- und Untersuchungsaktivität unabhängig von anderen europäischen Organen auf um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.

Ihre Struktur ist in zwei Ebenen gegliedert, die zentrale und die dezentrale Ebene. Sie besteht aus einem Europäischen Generalstaatsanwalt (zentrale Ebene), der die Gesamtverantwortung für die EU-Agentur tragen und die Überwachung, Leitung und Beaufsichtigung gewährleisten wird. Die dezentrale Ebene besteht aus abgeordneten europäischen Staatsanwälten, die die Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten übernehmen werden, auf nationaler Ebene aber weiterhin ihr Amt als nationale/r Staatsanwalt/Staatsanwältin tätig sein werden (sog. Doppelfunktion).

Ermächtigungsgrundlagen bilden unerlässliche Vorschriften, die europaweit Geltung innehaben sollen. Jedoch wird zur Durchführung der Aufgaben der delegierten Staatsanwälte das nationale Recht angewendet werden. Die Verfahrensrechte sind durch den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der EU und der EU-Grundrechtecharta gewährleistet.

Befugnisse und Zuständigkeiten der EUStA

Die EUStA wird befugt sein, Betrug zulasten der EU und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU und derartige Straftaten zu verfolgen, die mit den genannten untrennbar verbunden sind. Auch die Verfolgung von Straftaten bezüglich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wenn der Schwerpunk der begangenen Straftaten im Nachteil der finanziellen Interessen der EU liegt, fällt unter die Zuständigkeit der EUStA.

Der Gesamtschaden der begangenen Straftat muss dabei mindestens 10 Millionen Euro umfassen, damit die EUStA einschreiten kann.

Die EUStA wird direkt vor den nationalen Gerichten Anklage erheben können und in den Verfahren die Aufgaben der nationalen Staatsanwaltschaft vollumfänglich übernehmen.

Keine Zuständigkeit besteht im Zusammenhang mit nationalen Straftaten bezüglich nationaler Steuern und solchen Straftaten, die mit diesen untrennbar verbunden sind. Grund hierfür ist, dass die nationale Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten nicht berührt werden soll.

Durch diese Befugnisse und Zuständigkeiten soll ein Zeichen für verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung im finanziellen Bereich gesetzt werden, damit zukünftig der grenzüberschreitende Betrug verhindert und die nationalen, sowie der EU-Haushalt gesichert werden kann.

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Dieser Artikel wurde am 8. Mai 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.