Der Hamburger Freihafen wird zum 01. Januar 2013 aufgelöst. Die bis dahin durchgeführten Kontrollen an den Grenzen des Hamburger Freihafens fallen damit weg. Der Wegfall der Grenzen des Freihafens bringt aber nicht nur Vorteile sondern teilweise auch erhebliche Änderungen in der Logistikkette mit sich.

Auflösung des Hamburger Freihafens. Hamburg bekommt einen Seezollhafen. Was ändert sich?

Bislang handelte es sich bei dem Hamburger Freihafen um eine Freizone im Sinne des Art. 166 Zollkodex (ZK). Dabei handelte es sich um Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen Ware zeitlich unbegrenzt und unabhängig von handelspolitischen Maßnahmen gelagert werden durfte (Art. 166 lit. a ZK). Nach dem Willen der Europäischen Union sollen derartige Freizonen nunmehr zurückgedrängt werden.

Seezollhafen Hamburg löst den Hamburger Freihafen ab

Aus diesem Grunde wird der Freihafen Hamburg nunmehr aufgelöst und zu einem Seezollhafen. Der Seezollhafen ist keine Freizone mehr. Sowohl der Hafen als auch die die Zufahrtswege zum Seezollhafen sind als Zollstraßen nunmehr Zollinland (vgl. § 2 Abs. 4 ZollVG). Der Seezollhafen ist im Zollkodex nicht ausdrücklich normiert, auch deswegen weil es sich hierbei nicht um ein Zollverfahren handelt. Auch in der Zollverordnung und das Zollverwaltungsgesetz enthalten diesen Begriff nicht.

Der wichtigste Unterschied zum Freihafen ist der, dass Ware nicht mehr zeitlich unbegrenzt gelagert werden darf. Vielmehr darf Ware, die nicht aus der Europäischen Union stammt (Nichtgemeinschaftsware) dort nur vorübergehend verwahrt werden.

Die Ware muss zudem im Anschluss an die Entladung im Hamburger Hafen gestellt werden. Im Regelfall reicht dazu die Übersendung der elektronischen summarischen Anmeldung (ESumA). Nach der Gestellung erhält die Ware den Status der „vorübergehenden Verwahrung“. Die Ware muss daher innerhalb von 20 Tagen beim weitergehenden Landtransport, innerhalb von 45 Tagen beim Seetransport einer zollrechtlichen Bestimmung bei der Zollanmeldung zugeführt werden. Das folgt daraus, dass der Zollkodex keine besonderen Bestimmungen zum Seezollhafen kennt. Daher gelten die allgemeinen Vorschriften der Art. 48, 49 Abs. 1 ZK. Zur zollrechtlichen Bestimmung gehören alle gängigen Zollverfahren, wie z.B.

  • Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • internes / externes Versandverfahren
  • aktive Veredelung
  • passive Veredelung
  • Umwandlungsverfahren
  • vorübergehende Verwendung
  • (Wieder-)Ausfuhrverfahren
  • Zolllagerverfahren

Überführung ins Zolllagerverfahren

Muss oder soll die Ware länger als 20 Tage bzw. 45 Tage im Seezollhafen gelagert werden, so muss diese letztlich in ein Zolllagerverfahren überführt werden. Dort kann die Ware dann weiterhin langfristig gelagert werden. Allerdings geht das Zolllagerverfahren mit Formalitäten einher. Denn dieses benötigt eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde. Wer kein eigenes Zolllager betreiben will, der muss gegebenenfalls auf einen externen Dienstleister setzen, in dessen Zolllager er die Ware einbringt.

Die Überführung der Ware ins Zolllagerverfahren kann sich lohnen, da die Ware für die Lagerdauer von Abgaben befreit ist. Zudem werden einige handelspolitische Maßnahmen während der Lagerung ausgesetzt, wie z.B. die Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Ursprungszeugnissen.

Lagerbehandlungen und Erhaltungshandlungen im Seezollhafen

Wichtig zu beachten sind vor allem die Unterschiede, wenn die gelagerte Ware z.B. etikettiert oder verpackt werden soll. Während im Freihafen alle üblichen Behandlungen wie auch im Zolllagerverfahren durchgeführt werden durften, sind im Seezollhafen nach Art. 52 ZK nur Erhaltungsmaßnahmen zulässig. Sollen Maßnahmen durchgeführt werden, die über die bloße Erhaltung hinausgehen, so muss die Ware ins Zolllagerverfahren überführt werden.

Zollverfahren über Seezollhafen bereits jetzt testen

Um einen nahtlosen Übergang zwischen dem alten und neuen Zollverfahren zu gewährleisten, hat sich das Zollamt Waltershof bereiterklärt, bereits ab dem 01. Dezember 2012 Wareneinfuhren so zu behandeln, als ob sie über einen Seezollhafen erfolgen. Dieses Überleitungskonzept sollte genutzt werden, um Umstellungsprobleme zu vermeiden. Denn ab dem 01.01.2013 ist nur noch eine Abwicklung im Verfahren des Seezollhafens möglich.

Sie haben Fragen zu den Folgen der Freihafenauflösung und dem neuen Seezollhafen Hamburg? Dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde am 19. Juni 2012 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.