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- 1. Erstattung und Verzinsung für die letzten drei Jahre beantragen
- 2. Unterlassen der Berichtigung der Zollanmeldung ist strafbar
- 3. Compliance- System kann Geldbuße reduzieren
- 4. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bringt Rechtssicherheit
- 5. Zollagenten müssen genauestens instruiert werden
- 6. Einreihungsverordnungen der Kommission sind anfechtbar
- 7. Verfahrensverstöße können heilbar sein
Zollabwicklung ist kompliziert und kann bei Verstößen zu erheblichen Mehrkosten führen. Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen die Herausforderung Zoll unterschätzen oder Einsparmöglichkeiten ungenutzt lassen. Hier kommen unsere 7 Tipps, mit diesen Sie bei Ihrem Chef einen guten Eindruck hinterlassen können:
1. Erstattung und Verzinsung für die letzten drei Jahre beantragen
Nach einer Begutachtung der Waren durch den Zoll (Beschau oder Zollprüfung) stellt sich nicht selten heraus, dass Ihnen eine Erstattung von Einfuhrabgaben zusteht. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass die falsche Zolltarifnummer verwendet worden ist oder dass der Zollwert falsch berechnet wurde. Für jeden Einfuhrvorgang, bei dem der gleiche Fehler vorgekommen ist, sollten Sie einen Erstattungsantrag und einen Zinsantrag stellen. Ein Erstattungsantrag kann innerhalb von drei Jahren gestellt werden, sodass unter Umständen ein erheblicher Betrag vom Zoll zurückgefordert werden kann. Zu viel gezahlte Einfuhrabgaben könnten zudem zu 6 % pro Jahr zu verzinsen sein.
2. Unterlassen der Berichtigung der Zollanmeldung ist strafbar
Sobald der Wirtschaftsbeteiligte merkt, dass aufgrund von unzutreffenden Angaben zu wenig Einfuhrabgaben gezahlt worden sind, muss er diese Angaben unverzüglich gegenüber der Behörde berichtigen. Sofern sich ein Fehler über Jahre hinweg eingeschlichen hat (wie zum Beispiel eine falsche Tarifierung), muss sich die Berichtigung grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Da dies zu erheblichen Nachforderungen seitens des Zolls führen kann, scheuen viele Unternehmen eine solche Berichtigung. Doch das Unterlassen einer Berichtigung kann besonders teuer werden, denn sie stellt zumeist eine strafbare Steuerhinterziehung dar. In diesem Fall droht demjenigen, der die Berichtung unterlassen hat, nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch die persönliche Haftung für die hinterzogenen Einfuhrabgaben. Zollrechtliche Bewilligungen könnten ebenfalls widerrufen werden.
3. Compliance- System kann Geldbuße reduzieren
In der sehr formalistischen Zollabwicklung können schnell Fehler passieren. Diese Fehler führen oft zu empfindlichen Geldbußen gegen Unternehmen. Ein Compliance-System, etwa in Form einer Import- oder Exportanweisung, kann sich jedoch erheblich bußgeldreduzierend auswirken. Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass die Anpassung eines Compliance-Systems selbst während des laufenden Bußgeldverfahrens bußgeldmindernd berücksichtigt werden kann.
4. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bringt Rechtssicherheit
Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen der zolltariflichen Einreihung ihrer Waren widmen. Denn von der Einreihung hängen insbesondere die anzuwendenden Zollsätze ab. Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) kann hier für drei Jahre Rechtssicherheit schaffen, indem es die Einreihung für ein bestimmtes Produkt rechtsverbindlich für alle Zollbehörden festlegt. So können Unternehmen insbesondere das Strafbarkeitsrisiko wegen einer falschen Tarifierung minimieren. Allerdings muss ein vZTA-Antrag sehr sorgfältig vorbereitet werden, denn ein vZTA muss verwendet werden, so lange sie gültig ist.
5. Zollagenten müssen genauestens instruiert werden
Viele Unternehmen sind der Meinung, dass sie die Zollabwicklung auf einen Transportdienstleister, zum Beispiel einen Spediteur oder Zollagenten, abwälzen können. Der Transportdienstleister sei aufgrund seiner Erfahrung in Zollsachen für die fehlerfreie Zollabwicklung verantwortlich. Diese Ansicht kann verheerende Folgen haben, denn der für Sie handelnde Transportdienstleister muss genauestens instruiert werden. Er handelt in Ihrem Namen, sodass seine Fehler Ihnen zugerechnet werden. Daher sollte man sich auf den eingesetzten Dienstleister nicht verlassen, sondern ihn genauestens anweisen.
6. Einreihungsverordnungen der Kommission sind anfechtbar
Die Kommission erlässt oft Durchführungsverordnungen zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Diese Einreihungsverordnungen können auch zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen werden. So hat die Kommission schon so manche fragwürdige Einreihungsverordnung erlassen, die vielen Importeuren Kopfzerbrechen bereitet hat. Anstatt eine Einreihungsverordnung der Kommission hinzunehmen, sollten Unternehmen prüfen lassen, ob sie gegen die Verordnung vorgehen können. Denn die Kommission hat die Grenzen des Wortlauts der Kombinierten Nomenklatur zu beachten, da dieser auch für die Kommission verbindlich ist. Sofern eine Einreihungsverordnung gegen den Wortlaut einer Position oder Unterposition verstößt, kann die Verordnung gerichtlich für nichtig erklärt werden.
7. Verfahrensverstöße können heilbar sein
Zollverfahren, wie zum Beispiel Versand, Veredelung oder Lagerung, sind sehr formalistisch ausgestaltet. Beim Verstoß entstehen schnell Einfuhrabgaben, die von den meisten Beteiligten als unangemessene Strafe für den Verstoß angesehen werden. Doch Verfahrensverstöße können unter Umständen geheilt werden. Hierfür müsste jedoch die zuständige Zollbehörde über den Verstoß unterrichtet werden, bevor die Zollbehörden eine Kontrolle angekündigt oder einen Bescheid erlassen haben. In diesen Fällen sollte daher der Vorgang unbedingt gestoppt werden und es sollte geprüft werden, ob dem Zoll der Verstoß mitgeteilt werden kann. Auf diese Weise lässt sich eine Menge Zeit- und Kostenaufwand einsparen.
Bei Ihrer konkreten Zollherausforderung stehen Ihnen unsere Anwälte für das Zollrecht zur Seite. Lassen Sie sich jetzt beraten.
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