Am 15.11.2017 hat das Europäische Parlament beschlossen, strengere EU-Vorschriften einzuführen, mit denen gedumpte oder subventionierte Einfuhren verhindert werden können. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Importe in der Zukunft gegebenenfalls erschwert werden könnten.

Neues Antidumpingrecht beschlossen

Die neuen Vorschriften der Europäischen Union zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sind strenger als die bisherigen Regelungen. Neu ist insbesondere, dass die Europäische Union Drittländern nun auch vorschreibt, dass internationale Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden müssen. Insofern werden bei einer Entscheidung, ob Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollen, ebenfalls Sozial- und Umweltdumping bewertet.

Zudem wird die Europäische Kommission die Lage in den Exportländern in Zukunft stetig überwachen, sodass der europäischen Industrie keine zusätzliche Beweislast auferlegt wird, dass möglicherweise Standards in Drittländern untergraben werden.

Hintergrund für die Schaffung einer neuen Antidumping-Grundverordnung ist insbesondere auch die sich in den letzten Monaten verschaffende Diskussion darüber, ob China den Status als Markwirtschaft von der Europäischen Union zuerkannt erhalten muss. Würde dieses passieren, wären der Europäischen Kommission engere Grenzen als bisher gesetzt, um Antidumpingmaßnahmen so einzuführen. Mit der neuen Antidumping-Grundverordnung soll dieser Streit gewissermaßen umgangen werden. Es kommt dann nicht mehr vordergründig auf die Ausfuhrpreise Chinas im Verhältnis zu Marktwirtschaftsstaaten an. Als Beweisgrundlage werden in Zukunft dann sogenannte Marktverzerrungsberichte  dienen.

Zeitplan für die Einführung der neuen Antidumping-Grundverordnung

Die neue Antidumping-Grundverordnung wird in Kraft treten, nachdem der Rat sie förmlich gebilligt hat und diese im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen ist. Dieses wird voraussichtlich Ende Dezember der Fall sein. Ob allerdings die neue Regelung mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) konform geht, ist bislang doch nicht geklärt. Über die neuen Regelungen werden wir Sie selbstverständlich informiert halten.

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Dieser Artikel wurde am 16. November 2017 erstellt. Er wurde am 21. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.