Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 05.01.2017 festgehalten, dass falsche Angaben bei der Eröffnung eines branntweinsteuerlichen Steueraussetzungsverfahrens zur Unwirksamkeit der Eröffnung führen. Dies hat zur Folge, dass die Waren bei Entfernen aus dem Steuerlager der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und das Hauptzollamt Branntweinsteuer festsetzte. Unternehmen sollten bei der Eröffnung von Steueraussetzungsverfahren auf korrekte Angaben achten.

Keine Genehmigung durch automatisierte Bestätigung

Ein Unternehmen lieferte branntweinsteuerpflichtige Waren von einem Steuerlager aus. Für die Ausfuhr sollte jeweils ein Steuerversandverfahren eröffnet werden. Bei der Erstellung der Entwürfe für die dafür erforderlichen elektronischen Versanddokumente (eVD) im Excise Movement and Control System (EMCS) gab das Unternehmen falsche Produktcodes für die Erzeugnisse und teilweise auch den falschen Alkoholgehalt an. Daraufhin teilte das Hauptzollamt Referenzcodes für die Steueraussetzungsverfahren zu und bestätigte die Ausfuhr. Nach Ansicht des Unternehmens stellte dies eine Genehmigung dar. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht als förmliche Genehmigung betrachtet werden könne. Zum einen erfolge eine Überprüfung der Angaben im eVD nur automatisiert. Zum anderen könne eine Ausfuhrbestätigung, die auf falschen Angaben des Ausführers beruhe, kein berechtigtes Vertrauen begründen.

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

Aufgrund der falschen Angaben habe ein Steueraussetzungsverfahren nicht wirksam eröffnet werden können. Die Branntweinsteuer sei durch Überführung in den branntweinsteuerrechtlich freien Verkehr entstanden. Das Hauptzollamt hatte somit zu Recht Branntweinsteuer auf die Lieferungen festgesetzt. Es spricht vieles dafür, dass die Entscheidung des BFH auch auf Steueraussetzungsverfahren anderer Verbrauchsteuern anwendbar ist. Unternehmen sollten aufgrund der hohen finanziellen Risiken, die mit falschen Angaben verbunden sind, bei der Anmeldung von Steueraussetzungsverfahren besondere Sorgfalt walten lassen.

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Dieser Artikel wurde am 28. November 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.