Mit einem denkwürdigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es grundsätzlich möglich ist, Unterlagen bei Antidumpingzüllen nachzureichen. Insoweit folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, über die wir hier berichtet haben.

Im Fall des EuGH hat die betroffene Firma sogar nachträglich ausgestellte Handelsrechnungen vorgelegt, um in den Genuss individueller Antidumpingzölle zu kommen. Importierende Unternehmen sollten daher jetzt prüfen, ob sie noch eine Erstattung zu viel gezahlter Antidumpingzölle beantragen können.

Nachträgliche Verpflichtungsrechnung für individuellen Antidumpingzoll

Jahrelang war es insbesondere in Deutschland umstritten, ob bei Antidumpingzöllen die nachträgliche Vorlage der Unterlagen zulässig ist. Die deutsche Zollverwaltung verweigerte die nachträgliche Vorlage der Unterlagen und wurde in ihrer Meinung durch die Finanzgerichte zumeist bestätigt. Das FG München jedoch legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In seinem Urteil vom 12.10.2017 folgte der EuGH der Meinung des Generalanwalts und erklärte die nachträgliche Vorlage von Unterlagen für grundsätzlich zulässig. Die Vorschriften, die in diesem konkreten Fall anzuwenden waren, legten nicht fest, wann eine Handelsrechnung vorzulegen ist. Sie schlossen die nachträgliche Vorlage der Rechnung nicht aus. Nach allgemeinem Zollrecht, das nach der Antidumpingverordnung ausdrücklich anzuwenden war, sind die Zollbehörden grundsätzlich sogar von Amts wegen verpflichtet, neue Angaben und Unterlagen auch nach der Abgabe einer Zollanmeldung zu berücksichtigen. Der Grundgedanke dieser Vorschrift bestehe nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen.

Aus diesem Urteil kann der Schluss gezogen werden, dass nach allgemeinem Zollrecht Unterlagen grundsätzlich nachgereicht werden können. Es muss dennoch stets die im Einzelfall anwendbare Antidumpingverordnung genauer untersucht werden. Sofern die Antidumpingverordnung der nachträglichen Vorlage nicht entgegensteht, haben die Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch, zu viel gezahlte Antidumpingzölle erstattet zu bekommen.

Erstattungsantrag stellen – Fristen wahren

Unternehmer, die im Zeitpunkt der Einfuhr keine gültigen Handelsrechnungen vorlegen konnten, sollten prüfen, ob sie die Rechnungen nachreichen können. Sofern eine Aussicht auf nachträgliche Vorlage besteht, sollten bereits jetzt Erstattungsanträge beim Zoll gestellt werden. Denn eine Erstattung kann grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren beantragt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH erhöhen sich die Chancen, zu viel gezahlte Antidumpingzölle erstattet zu bekommen, erheblich.

O&W Rechtsanwälte führen seit Jahren Erstattungsverfahren bei den Zollbehörden. Sprechen Sie uns jetzt zur Erstattung von zu viel gezahlten Antidumpingzöllen und zur nachträglichen Vorlage von Unterlagen an.

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Dieser Artikel wurde am 18. Oktober 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.