Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 19.07.2017 über die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen entschieden. Nachdem der EuGH Anfang des Jahres erstmals einen Zinsanspruch auf erstattete Einfuhrabgaben zubilligte, entschied nun auch das FG Hamburg in diesem Sinne. Die Zinshöhe von 6 % pro Jahr entlehnte es der Abgabenordnung. Unternehmen sollten prüfen lassen, ob ihnen neben der Erstattung von Einfuhrabgaben auch Zinsen zustehen.

Ungültige Antidumpingverordnung

Im zugrundeliegenden Fall wurde eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle auf zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte aus China eingeführt worden waren, vom EuGH für ungültig erklärt. Dies führte dazu, dass das Hauptzollamt dem betroffenen Unternehmen die aufgrund dieser Verordnung gezahlten Antidumpingzölle erstattete. Das Unternehmen beantragte jedoch auch Zinsen auf die erstatteten Antidumpingzölle, was das zuständige Hauptzollamt zurückwies.

Zinsanspruch neben Erstattung

Das FG Hamburg stellte zunächst klar, dass ein Zinsanspruch dem Grunde nach bestehe. Es nahm Bezug auf das EuGH-Urteil („Wortmann“) vom 18.01.2017, in welchem der EuGH eine Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobener Antidumpingzölle haben, die erstatteten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, erkannte.

Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr

Im Hinblick auf die Höhe der Zinsen erklärte das FG Hamburg § 238 der Abgabenordnung für anwendbar. Diese nationale Regelung sei auf alle zu erstattenden Abgaben anwendbar, gleich ob diese Abgaben unter Verstoß gegen das nationale Recht oder das Unionsrecht erhoben worden seien. Es wurden somit Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat zugesprochen. Der Fall ereignete sich noch vor Inkrafttreten des Unionszollkodexes (UZK), der in Art. 116 Abs. 6 UZK vorsieht, dass im Fall der Erstattung von den Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung in Fällen unter Gültigkeit des UZK noch immer einen Zinsanspruch zugestehen wird.

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Dieser Artikel wurde am 7. November 2017 erstellt. Er wurde am 21. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.