Das Finanzgericht Hamburg hat im Rahmen eines Beschlusses vom 26. Juni 2017 klargestellt, dass derjenige, der ein Zolllager räumt und somit die Waren der zollamtlichen Überwachung entzieht, zum Schuldner der Einfuhrabgaben wird. Dies soll auch gelten, wenn der Räumende nicht wusste, dass es sich um ein Zolllager handelt. Unternehmen, die Räumungsaufträge ausführen, sollten sich über das Haftungsrisiko bewusst sein.

Dienstleister und Mieter als Gesamtschuldner

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Mieter erhebliche Mietschulden für die Räume des Zolllagers hatte. Die Vermieterin kündigte und beauftragte einen Dienstleister mit der Räumung und Aufstellung einer Inventarliste. Dieser Dienstleister wusste nicht, dass es sich bei den Lagerräumen um ein Zollager handelte. Nachdem das zuständige Zollamt Kenntnis hiervon erlangt hatte, setzte es Einfuhrabgaben fest. Der Dienstleister habe die Nichtunionswaren durch das Entfernen aus dem Zolllager der zollamtlichen Überwachung entzogen. Er wurde als Gesamtschuldner mit dem Mieter in Anspruch genommen.

Schätzung der Einfuhrabgaben rechtmäßig

Da keine Bestandsaufzeichnungen vorlagen, schätzte die Zollbehörde Art und Menge der Waren und deren Zollwert nach der Schlussmethode. Dies bestätigte das Finanzgericht als rechtmäßig. Aufgrund dieser Risiken sollten sich Unternehmen vor Annahme eines Räumungsauftrags vergewissern, ob die Räume als Zolllager dienen.

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Dieser Artikel wurde am 26. September 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.