Die Europäische Kommission hat einen Gesetzesentwurf für eine Neufassung der Dual-Use-Verordnung ausgearbeitet, der gegenwärtig das Gesetzgebungsverfahren der EU durchläuft. Der Vorschlag enthält Änderungen, die von Wirtschaftsverbänden kritisch gesehen werden. Seien sie bereits jetzt auf anstehende Veränderungen vorbereitet.

Wesentliche Änderungen der Dual-Use-Verordnung

Eine Neuerung im Vorschlag der Kommission ist die Ausweitung des Begriffs der Dual-Use-Güter, also solchen Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (doppelter Verwendungszweck), auf bestimmte Technologien für die digitale Überwachung. Die wohl größte Änderung stellt jedoch die Einführung neuer „Catch-all“-Klauseln dar. Diese weiten die Genehmigungspflicht auf nicht im Anhang I genannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus und erlegen Ausführern umfangreichere Prüfpflichten als bisher auf.

Kritik am Reform-Entwurf

An den vorgeschlagenen Neuregelungen wird kritisiert, dass diese zu unscharf formuliert sind und so erhebliche Rechtsunsicherheit für Ausführer entstehen könnte. Weiterhin wird befürchtet, dass Unternehmen die weitergehenden Prüfpflichten in der Praxis nicht umsetzen können. Die Bekämpfung politischer Risiken weltweit werde durch die neue Verordnung auf Unternehmen in der EU verlagert.

Unternehmer sollten Entwicklungen beobachten

Über den Gesetzgebungsvorschlag müssen sich als nächstes Parlament, Rat und Kommission abstimmen, vorher muss jedoch der Rat einen gemeinsamen Standpunkt beschließen, womit wohl nicht vor Anfang 2018 zu rechnen ist. Wann die endgültige Fassung der neuen Dual-Use-Verordnung stehen wird, ist noch nicht absehbar, wahrscheinlich dürfte jedoch ein Zeitpunkt Ende 2018/Anfang 2019 sein. Wesentliche Änderungen am Entwurf sind jedoch nicht mehr zu erwarten. Ausführer müssen sich deshalb auf neue Prüfpflichten gefasst machen.

Wir beantworten Ihre Fragen zu den geplanten Neuregelungen der Dual-Use-Verordnung.

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Dieser Artikel wurde am 15. August 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.