Wann haftet der Zollvertreter?

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie als Zollvertreter eine wirksame Zollvollmacht haben.
  2. Überprüfen Sie, ob Ihnen die Vollmacht auch im Original vorliegt.
  3. Stellen Sie sicher, dass diese sich inhaltlich sowohl auf die Zölle, als auch auf die Einfuhrumsatzsteuer bezieht.
  4. Überprüfen Sie sämtliche Angaben, die Sie von Ihrem Auftraggeber erhalten inhaltlich zumindest auf Schlüssigkeit.
  5. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz für Zollforderungen im Rahmen einer Zollhaftungspolice.

Mit Urteil vom 20.10.2016 hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein Spediteur, der ohne wirksame Vertretungsmacht eine Zollanmeldung für einen anderen vornimmt, als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann. Zollvertreter sollten daher stets auf eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch ihre Kunden achten.

Zollvertreter ohne wirksame Zollvollmacht

Es ging um eine Spedition, die für eine andere in der Union ansässige Firma die Zollanmeldung für die Einfuhr von Teppichen aus der Türkei vorgenommen hat. Sie handelte als Fiskalvertreter. Mit dem Transport war sie hingegen nicht befasst. An der EU-Außengrenze wurde die Ware im externen Versandverfahren „Carnet-TIR“ abgefertigt und nach Deutschland gebracht. In Deutschland wurde das Versandverfahren beendet. Anschließend wurde die Ware über Frankreich in die Niederlande gebracht. Da die Firma, für welche die Spedition die Zollanmeldung abgegeben hat, sich bereits in Liquidation befand, existierte keine wirksame Zollvollmacht.

Spedition als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist, bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nach den Vorschriften für Zölle. Nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 des Zollkodex (ZK), nunmehr Art. 19 Abs. 1 Unterabs.2 des Unionszollkodex (UZK), gilt eine Person, die zwar angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, selbst als Anmelder. Damit ist sie Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 ZK, nunmehr Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 UZK, und somit auch Schuldner der EUSt. Dies gilt nach dem Urteil des FG München sogar, wenn die Spedition über das Bestehen einer wirksamen Vollmacht und das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung getäuscht worden ist.

Keine Befreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung

Es ergebe sich auch keine Steuerbefreiung aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wonach die Einfuhr von Gegenständen steuerfrei ist, wenn sie vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer direkt im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Diese Begünstigung kam der Spedition in diesem Fall nicht zugute, da sie zu keinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Waren gehabt sondern lediglich die Zollanmeldung übernommen habe. Sie konnte die Waren somit nicht zur Ausführung von Lieferungen verwenden.

Speditionen, die die Abwicklung der Zollformalitäten für ihre Kunden übernehmen, sollten sich dieses hohen Abgabenrisikos bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Lassen Sie sich bezüglich der Abgabenrisiken bei der Übernahme von Zollformalitäten von unseren Anwälten für das Zollrecht beraten.

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Dieser Artikel wurde am 8. August 2017 erstellt. Er wurde am 11. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.