Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2017/1167, 2017/1168 und 2017/1169 legt die Kommission die Einreihung von Paintball-Kugeln, Büstenhaltern mit der Möglichkeit des Einsetzens von Polstern zur Vergrößerung oder Brustprothesen nach einer Mastektomie und Lenkradüberzügen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest.

Paintball- Kugeln sind demnach grundsätzlich in die Unterposition 9306 90 90 als „andere Patronen als zu Kriegszwecken“ mit einem Drittlandzollsatz von derzeit 2,7 %; derartige Büstenhalter in die Unterposition 6212 10 90 als „andere Büstenhalter als Warenzusammenstellungen aus Büstenhalter und Slip“  mit einem Drittlandzollsatz von derzeit 6,5 % und Lenkradüberzüge in die Unterposition 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen als aus Folie hergestellte Waren“ mit einem Drittlandzollsatz von 6,5 % einzureihen.

Unternehmen, die diese oder ähnliche Waren einführen, sollten sich über die Konsequenzen der Einreihungsverordnungen informieren.

Paintball-Kugeln als andere Patronen

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1167 betrifft Waren in Ballform aus einer harten, mit wasserbasierter Farbe gefüllten Gelatinekapsel. Diese Kugel wird als Geschoss für Paintballgewehre (Luftgewehre) während des Spiels Paintball genutzt.

Aufgrund der hohen Abschussgeschwindigkeit des Gewehres sei dieses ein Luftgewehr der Position 9304 („andere Waffen“) und die Munition dafür der Position 9306 als „andere Munition“ wegen der Ähnlichkeit zu Pfeilen und Geschossen für Luftgewehre zuzuweisen. Eine Einreihung in das Kapitel 95 („Spielzeug […]“) sei deshalb ausgeschlossen.

Büstenhalter mit Einsatzmöglichkeit als andere Büstenhalter

Die Verordnung (EU) Nr. 2012/1168 erfasst Büstenhalter mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, mit geformten Körbchen und Gummizug auf der Innenseite. Träger und Körbchen haben dabei ein aufgesticktes Muster und einer Zierschleife auf der Vorderseite. Geschlossen wird die Ware mit einem „Haken-Öse-Verschluss“. Das Körbchen ist gefüttert und hat seitliche Eingriffe zum Einsetzen von Polstern zur ästhetischen Brustvergrößerung oder Brustprothesen nach einer Mastektomie.

All diese objektiven Merkmale seien solche eines Büstenhalters der Position 6212, zu der Büstenhalter aller Art zählten, sei es zu ästhetischen oder medizinischen Zwecken.

Eine Einreihung als orthopädischer Apparat oder als Teil/Zubehör eines künstlichen Körperteils der Position 9021 sei deshalb ausgeschlossen, weil die Ware die objektiven Merkmale der Position 6212 aufweise und keine Anhaltspunkte zur Endverwendung bestünden, die auch ästhetischer Natur sein könnten.

Lenkradüberzüge als andere Waren aus Kunststoffen

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1169 betrifft Waren aus Kunststoff, die einen Kreis mit einem Durchmesser von 38 cm bilden (sog. Lenkradüberzug). Sie ist dazu bestimmt, über das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs gezogen zu werden, um das Erscheinungsbild zu verbessern, das Lenkrad vor Abnutzung zu schützen und um die Hände vor extremer Kälte oder Hitze des Lenkrads zu bewahren.

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 94 als Teil eines Lenkrads sei ausgeschlossen, weil der Überzug für die Funktion des Lenkrades verzichtbar sei.

Auch eine Einreihung in die Unterposition 8708 99 als Teil oder Zubehör eines Kraftfahrzeuges der Positionen 8701 bis 8705 sei ausgeschlossen, weil die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeuges verzichtbar sei, seine Verwendungsmöglichkeit nicht erweitere und auch sonst in keinem Zusammenhang  mit der Hauptfunktion  des Kraftfahrzeuges stehe.

Wegen der stofflichen Beschaffenheit sei die Ware folglich als andere Ware aus Kunststoff einzureihen.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren identisch sind. Als Hilfsmittel könnten sie jedoch zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen werden.

Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) wegen der neuen Einreihungsverordnungen ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 19. Juli 2017 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.