In der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) zwischen Russland, Kasachstan, Belarus, Armenien und Kirgisistan tritt voraussichtlich zum 01.01.2018 ein neuer Zollkodex (ZK EAWU) in Kraft. Europäische Unternehmen mit Handelsbeziehungen zur EAWU, insbesondere zu Russland sollten sich frühzeitig auf den neuen Zollkodex einstellen und von dessen Möglichkeiten profitieren.

Modernisierung des Zollrechts der EAWU

Nachdem Belarus zunächst die Ratifikation verweigert hatte, kann der neue Zollkodex nicht wie geplant am 1. Juli 2017, sondern voraussichtlich am 01. Januar 2018 zur Anwendung kommen. Das neue Regelwerk soll den bisherigen Zollkodex der Zollunion (ZK-ZU) und eine Reihe internationaler Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzen. Ziel ist es zudem, ein moderneres und einheitlicheres Regelwerk mit weniger Verweisen auf nationale Rechtsakte zu schaffen.

Elektronische Zollabwicklung

Der neue Kodex sieht nun im Grundsatz eine nicht papiergestützte elektronische Zollanmeldung über ein dafür entwickeltes elektronisches System vor. Ähnlich der ATLAS-Zollanmeldung werden Wirtschaftsbeteiligte also auch in Russland und den anderen Mitgliedstaaten der EAWU Zollanmeldungen online abgeben können, ohne dass die Importdokumente physisch beim Zoll vorzulegen sind. Eine Ausnahme hiervon besteht für präferenzielle Ursprungszeugnisse, die jedoch selten für deutsche Unternehmen relevant sind.

Ebenso soll künftig auch die Annahme der Zollanmeldung bzw. die Überlassung der Waren seitens des Zolls elektronisch und zum Teil sogar ohne Beteiligung eines Zollbeamten automatisch ablaufen. Zeit- und kostenaufwendige Zollkontrollen sollen daher die Ausnahme bilden.

Der Wechsel zur elektronischen Kommunikation mit dem Zoll spielt eine wichtige Rolle bei der Beschleunigung der Prozesse und Bekämpfung der Korruption im Rahmen der Zollabwicklung.

Das „Ein-Fenster-Prinzip“

Das „Ein-Fenster-Prinzip“ soll Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, über einen Kanal mehrere Behördenangelegenheiten zu erledigen. Im Importgeschäft kann es erforderlich sein, neben Zollförmlichkeiten auch technischen, sanitären, veterinären und ähnlichen Anforderungen zu genügen und entsprechende Zertifikate vorzuweisen. Durch Vorlage der gebündelten Dokumente bei einer Stelle sollen die einzelnen Behörden einfacher, schneller und transparenter die Importfähigkeit der Waren bestätigen können.

Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Einen weiteren Schwerpunkt stellen die Regelungen zum zugelassenen bzw. ermächtigten Wirtschaftsbeteiligten (Уполномоченный экономический оператор – УЭО) dar. Vergleichbar mit dem AEO in der EU wird auch der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der EAWU künftig in drei Statusformen unterteilt werden. Bewilligungsinhaber des Typs I genießen Erleichterungen in Bezug auf Zollverfahren. Bewilligungen des Typs II vereinfachen die Durchführung von Zollkontrollen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte des Typs III können die Vorzüge des Typ I und II in Anspruch nehmen.

Den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten soll künftig auch für Personen erteilt werden können, die die Zollabwicklung als Dienstleistung an Dritte anbieten. Deutsche Unternehmen werden daher zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der EAWU beauftragen und so Zeit und Kosten bei der Zollabwicklung sparen können.

O&W Rechtsanwälte beantworten Ihre Fragen zum Russlandgeschäft. Lassen Sie sich jetzt zum neuen Zollkodex der EAWU beraten.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 4. Juli 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.