Die europäische Kommission hat nunmehr Erleichterungen für Langzeitlieferantenerklärungen eingeführt. In der Praxis gab es unter dem Unionszollkodex immer wieder Probleme bei Langzeitlieferantenerklärungen für zukünftige Warensendungen oder für rückwirkend bereits gelieferte Waren. Nunmehr können Langzeitlieferantenerklärungen einheitlich abgegeben werden.

Lieferantenerklärungen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen

In der Praxis werden Lieferantenerklärungen ausgestellt, damit der Importeur Zollvergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Im Regelfall muss nämlich der Ursprung einer Ware nachgewiesen werden, damit Zollvergünstigungen zum Zuge kommen.

Insofern muss jeder Vorlieferant in der Lieferkette eine entsprechende Erklärung abgeben, wo die Ware hergestellt wurde und welchen Ursprung sie hat. Das geschieht in der Praxis über Lieferantenerklärungen.

Während die Lieferantenerklärungen unter dem alten Zollrecht noch in einer eigenen Verordnung geregelt worden waren, sind diese Bestimmungen jetzt im Unionszollkodex enthalten.

Neuregelungen führten zu Problemen

Aus Art. 62 Implementing Act (IA) ergab sich insofern, dass Langzeitlieferantenerklärungen stets entweder nur für die Zukunft oder nur für die Vergangenheit ausgestellt werden konnten. Das führte zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand für Unternehmen, die beispielsweise im Rahmen von Langzeitlieferantenerklärungen mehrere Dokumente ausstellen mussten.

Das ist nun geändert. Es können nun einheitliche Langzeitlieferantenerklärungen abgegeben werden. Wichtig ist aber, das Ausstellungsdatum, Gültigkeitsbeginn und Enddatum auf der Erklärung angegeben werden.

Wir beantworten Ihre Fragen zu Lieferantenerklärungen und Zollpräferenzen.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 21. Juni 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.