Das EU-Parlament hat kürzlich dem Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zugestimmt. Nun muss auch das kanadische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen. Dann ist der Weg für die vorläufige Anwendbarkeit des Abkommens frei. Wie bei jeder Zollpräferenzregelung kommen Unternehmer nur dann in den Genuss von Zollvergünstigungen, wenn sie die Voraussetzungen des Abkommens erfüllen. Informieren Sie sich daher jetzt über die Regelungen des CETA.

Zollvergünstigungen unter CETA

Die vorläufige Anwendbarkeit betrifft insbesondere die Bestimmungen des CETA zu Zollsenkungen. Nach Angaben der Kommission werden EU-Unternehmen ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendbarkeit jährlich ca. 500 Mio. Euro an Zöllen sparen, die bisher bezahlt worden sind. Zu erwarten ist auch ein erheblicher Anstieg der Wirtschaftsbeziehungen.

Wie andere Präferenzabkommen knüpft auch CETA die Zollvergünstigung an die Voraussetzung, dass bei der Einfuhr Ursprungsnachweise vorgelegt werden. Als Ursprungsnachweis werden insoweit grundsätzlich Ursprungserklärungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier ausreichen. Die deutsche Zollverwaltung hat bereits erklärt, dass die Erklärungen zum Ursprung durch einen Registrierten Ausführer (REX) ausgestellt werden sollen. Unternehmen sollten daher frühzeitig den REX-Status beantragen.

Ratifizierung durch EU-Mitgliedstaaten

Sobald das kanadische Parlament dem Abkommen zugestimmt hat, ist der Weg zur vorläufigen Anwendbarkeit frei. Für die endgültige Anwendbarkeit des CETA, insbesondere vieler über die Zollpräferenzen hinausgehender Bestimmungen, wird das Abkommen noch von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Wie die Ratifizierungen im Einzelnen durchgeführt werden müssen, hängt insbesondere von den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten ab.

Nichtsdestotrotz können Unternehmen von den Handelserleichterungen des Abkommens auch vor dessen Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten profitieren. Umfassendes Wissen über die Bestimmungen des Abkommens und die rechtzeitige Beantragung des REX-Status verschaffen hierbei einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.

O&W Rechtsanwälte beraten zum Freihandelsabkommen CETA und stehen Ihnen bei der Beantragung des Status eines Registrierten Ausführers (REX) zur Seite.

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Dieser Artikel wurde am 23. Februar 2017 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.