Zur Einreihung von Weihnachts- und Winterartikeln in die Unterposition 9505 10 hat die Europäische Kommission nunmehr eine verbindliche zusätzliche Anmerkung erlassen (VO [EU] 2016/2222, ABl. EU, Nr. L 336, 17). Je nachdem, ob sich der Artikel auf weihnachtliche Themen bezieht, erfolgt die Einreihung in die Unterposition 9505 10. Die Verordnung ist am 30.12.2016 in Kraft getreten. Unternehmer sollten prüfen, inwiefern ihre Tarifierung mit der geltenden Rechtslage übereinstimmt und ob verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) ungültig geworden sind.

Thematischer Bezug zur Weihnachtszeit ist entscheidend

In die Unterposition 9505 10 fallen solche Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit oder Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden.

Zu den traditionell verwendeten Weihnachtsartikeln gehören nach der Verordnung unter anderem Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Verbindung stehen, wie Krippenfiguren. Zudem sind auch Artikel wie künstliche Weihnachtsbäume, Weihnachtssocken, Weihnachtsholzscheite, Weihnachtsknallbonbons, Weihnachtsmänner und Weihnachtsengel in die Unterposition 9505 10 einzureihen.

Demgegenüber sind Artikel, die sich für eine allgemeinere Verwendung als Dekorationsartikel für die Winterzeit eignen, nicht in die Unterposition 9505 10 einzureihen (z.B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkehlchen und Schneemänner).

Unternehmen müssen Einreihungsänderungen beachten

Wirtschaftsbeteiligte sollten überprüfen, wie sich die geänderte Rechtslage auf ihr Unternehmen auswirkt. Der Zoll verlangt von Unternehmern, dass sie sich regelmäßig über die Änderungen zur Einreihung ihrer Produkte informieren. Eine unzutreffende Einreihung kann weitreichende Folgen in abgaben- und strafrechtlicher Hinsicht haben. Ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskünfte dürften nicht weiterverwendet und müssten gegebenenfalls neu beantragt werden.

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Dieser Artikel wurde am 14. Februar 2017 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.