Das Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) wird teilweise voraussichtlich im 1. Quartal 2017 vorläufig anwendbar sein. Dies betrifft insbesondere den Freihandel durch Zollvergünstigungen (Zollpräferenzen). Unternehmen sollten jetzt prüfen, welche Voraussetzungen der freie Handel hat (Präferenzvoraussetzungen). Nach Kanada exportierende Unternehmen in der EU müssen prüfen, ob sie den Status eines registrierten Ausführers (REX) beantragen können.

Ursprungserklärungen des Registrierten Ausführers unter CETA

Freihandel bedeutet in erster Linie niedrigere Zölle oder Zollfreiheit für Waren mit Ursprung im präferenzbegünstigtem Land. Die Präferenzzölle werden jedoch nur dann gewährt, wenn alle Präferenzvoraussetzungen erfüllt werden.

Unter CETA werden ausschließlich Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise verwendet werden können. Soweit der Warenwert einer Sendung 6.000 € überschreitet, wird eine Ursprungserklärung in der EU nur durch registrierte Ausführer (REX) abgegeben werden können.

Der REX-Status muss beantrag werden und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wer wettbewerbsfähig bleiben will, sollte sich frühzeitig informieren und tätig werden.

Übergangsregelung für Ermächtigte Ausführer (EA)

Die deutsche Zollverwaltung informiert, dass im Rahmen einer Übergangsregelung ermächtigte Ausführer (EA) ebenfalls Ursprungserklärungen unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen können. Die Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2017, um Bearbeitungsengpässe während der Anfangsphase des neuen Registrierungsverfahrens „REX“ bei den Hauptzollämtern zu vermeiden.

O&W Rechtsanwälte beraten zum Freihandelsabkommen CETA und stehen Ihnen bei der Beantragung des Registrierten Ausführers (REX) zur Seite.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 27. Dezember 2016 erstellt. Er wurde am 18. Dezember 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.