Die EU-Kommission hat erneut Verpflichtungserklärungen (Undertakings) mehrerer Hersteller von Photovoltaikmodulen, darunter auch der Risen Energy Co., Ltd, widerrufen. Damit sind nunmehr auf Solarmodule und Zellen dieser Hersteller die allgemeinen und damit höheren Antidumping- und Ausgleichszölle zu zahlen, auch wenn die Waren von anderen Unternehmen bezogen werden. Importeure und Transportdienstleister sollten prüfen, ob sie Waren dieser Hersteller eingeführt haben und was sie gegen höhere Antidumpingzölle unternehmen können.

Verpflichtungserklärungen senken Antidumpingzölle

Im Rahmen des Undertaking-Systems haben sich mehrere chinesische Hersteller von Photovoltaikmodulen und Zellen gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet, bestimmte Voraussetzungen, wie  Mindestpreise, einzuhalten. Im Gegenzug führte die Kommission individuelle Antidumping- und Ausgleichszölle ein, die niedriger waren, als für Waren der übrigen Hersteller.

Teilweise stellte die Kommission Verstöße gegen die Verpflichtungserklärungen fest und widerrief diese. Wir berichten davon hier.

Risen Energy und andere nahmen Verpflichtungen selbst zurück

Zur Begründung des erneuten Widerrufs führt die Kommission an, dass die Hersteller gegenüber der Kommission ihre Verpflichtungen selbst zurücknahmen. In der Verpflichtung war vorgesehen, dass sie jederzeit zurückgenommen werden kann.

Neben der Risen Energy Co., Ltd und dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B868 galt, wurden auch die Verpflichtungen der folgenden Hersteller widerrufen:

Importeure sollten jetzt handeln

Importeure von Solarmodulen und Zellen, sowie deren Transportdienstleister wie Spediteure, Frachtführer und Zollagenten müssen nun überprüfen, ob sie Waren der betroffenen Hersteller importiert haben oder importieren. Die Antidumpingzölle gelten unabhängig davon, wer der Versender oder Verkäufer der Waren ist. Möglicherweise bestehen hier Berichtigungspflichten. Ebenso könnten Nacherhebungen der Antidumpingzölle drohen. Auch sollte geprüft werden, ob früher abgeschlossene Kaufverträge nun gekündigt werden können oder ob Schadensersatzforderungen bestehen, um höhere Einfuhrabgaben zu vermeiden.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten aufgrund des Widerrufs der Verpflichtungserklärungen kontaktieren Sie unsere Anwälte für das Antidumpingrecht.

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