Die Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) verwehrt das Anschreibeverfahren für bestimmte Steueraussetzungen von Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen. Die Generalzolldirektion (GZD) gab nun am 13.10.2016 eine Verfügung bekannt, die in bestimmten Fällen das Anschreibeverfahren wieder erlaubt. Damit ändert die Zollverwaltung ihre UZK-Umsetzungsverfügung teilweise ab und kommt Wirtschaftsbeteiligten einen Schritt entgegen. Unternehmen sollten prüfen, ob sie die Vereinfachungen des Anschreibeverfahrens nutzen können.

Steueraussetzungsverfahren durch Anschreibung in der Buchführung

Das Anschreibeverfahren ist eine erhebliche Vereinfachung der Zollformalitäten für Anmelder. Denn nach Erteilung einer entsprechenden Bewilligung können zoll– und verbrauchsteuerrechtliche Anmeldungen wirksam durch Anschreibungen in den Büchern des Anmelders vorgenommen werden. Im Steueraussetzungsverfahren können beispielsweise Energieerzeugnisse unversteuert befördert oder gelagert werden.

Der UZK-DA schließt grundsätzlich das Anschreibeverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren aus, die in einem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden. In der Umsetzungsverfügung zum UZK hat die GZD ferner bestimmt, dass das Anschreibeverfahren zur Überführung in ein Verbrauchsteuerlager ebenfalls unzulässig ist. Insofern waren die Verwendung der Verfahrenscodes 45 und 68 nicht gestattet.

Zulässige Anschreibung zum Steueraussetzungsverfahren

In bestimmten Fällen ist nunmehr das Steueraussetzungsverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren auch durch Anschreibung in der Buchführung möglich. Laut GZD-Verfügung sei die Verwendung der Codes 45 und 68 für verbrauchssteuerpflichtige Waren zulässig, wenn

  • die Waren sofort in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr überführt werden oder;
  • unmittelbar in ein Steuerlager verbracht werden, das in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der Überlassung steht;
  • Energieerzeugnisse in festen Rohrleitungen unter Steueraussetzung befördert werden.

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