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Der neue Unionszollkodex (UZK) gilt bereits seit Mai 2016. Nun hat der Zoll auf die Änderungen im Zollwertrecht reagiert und eine neue Dienstvorschrift für das Zollwertrecht veröffentlicht. Das Zollwertrecht gehört zu den kompliziertesten Materien des Zollrechts. Deshalb sollten Unternehmen genau über die Änderungen informiert sein, um zu hohe Zölle, Nacherhebungen und Sanktionen zu vermeiden.

Das Bundesfinanzministerium hat die an den UZK angepasste Dienstvorschrift erlassen. Damit setzen die Behörden die neuen Regelungen des UZK sowie seiner Begleitverordnungen (UZK-IA und UZK-DA) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen um.

Änderungen des Zollwerts durch den UZK

Die wesentlichen Änderungen im Zollwertrecht sind dabei folgende:

  • Wegfall des Vorerwerbsgeschäfts Künftig hat der Anmelder nicht mehr die Wahl, aus welchem Erwerbsgeschäft über die Ware er den Kaufpreis angibt. Bis zum 31.12.2017 bestehen Übergangsregelungen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen Vertrauensschutz gewährt werden kann.
  • Vereinfachung bei aufgespaltenen Kaufpreisen Lässt sich bei einem aufgespaltenem Kaufpreis die Höhe eines Bestandteils nicht bestimmen, so können Vereinfachungen beantragt werden. Der Betrag wird dann auf der Grundlage besonderer Kriterien berechnet.
  • Lizenzgebühren Nach neuem Zollrecht sind Lizenzgebühren in größerem Umfang dem Zollwert einer Ware hinzuzurechnen als bisher. Die Dienstvorschrift enthält nähere Definitionen des Begriffs der Lizenzgebühren und diverse Beispiele, ab wann eine Lizenzgebühr als entrichtet gelten soll.

Die Dienstvorschrift ist eine interne Leitlinie für die Zollbehörden über die Anwendung des neuen Zollwertrechts. Sie ist für Privatpersonen nicht verbindlich, und daher grundsätzlich angreifbar.

Die Komplexität des Zollwertrechts verlangt oftmals professionelle juristische Hilfe.

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Dieser Artikel wurde am 1. November 2016 erstellt. Er wurde am 31. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.