Die Europäische Union (EU), USA China, Japan und 50 weitere Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich auf den Wegfall der Einfuhrzölle auf mehr als 200 IT-Produkte geeinigt. Das neue Informationstechnologieabkommen (ITA) umfasst etwa 90 % des weltweiten Handels mit diesen Waren und soll schrittweise umgesetzt werden. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, das Abkommen auch früher umzusetzen.

Der Rat hat in Umsetzung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) umfangreiche Zollsenkungen für IT-Produkte mit Auswirkungen auf ihre Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) beschlossen.

Diese Zollsenkungen sind zum 01.07.2016 in Kraft getreten und wirken sich direkt auf die Verzollung aus.

Zollfreie Produkte

Betroffen sind zahlreiche Waren der Kapitel 84, 85, 88, 90 und 95 des Harmonisierten Systems (HS), darunter medizinische Geräte, Smartphones, GPS Geräte, Touchscreens, Videospiele und -konsolen, Hi-Fi-Geräte, Router, Kopfhörer, Kopiermaschinen, Blue-ray- und DVD-Player, LED-Module, und Halbleiter. Betroffene Waren ferner Rechner und Fernsprechgeräte, aber auch Bauteile und Maschinen für die Herstellung von IT-Waren.

Jedoch sind einige Waren von dem Abkommen nicht erfasst, sodass die Wahl der richtigen Zolltarifnummer für Wirtschaftsbeteiligte ein äußerst wichtiger Erfolgsfaktor sein wird.

Zollsenkungen können Auswirkungen auf vZTA haben

Importierende Unternehmen sollten ihre Abfertigungspraxis überprüfen. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), da diese ungültig geworden sein kann.

In diesem Zuge wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 auch die Tarifierung der betroffenen Waren geändert. Die KN-Codes für eine hohe Zahl von IT-Produkten und deren Komponenten wurden neu strukturiert. Soweit die einzelnen Waren nämlich von den Zollsenkungen betroffen sind, müssen ihnen neue Zolltarifnummern verliehen werden.

Die Änderung der KN-Codes kann Auswirkungen auf vorher erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) haben. Denn das Zollrecht sieht vor, dass vZTA schon vor dem Ablauf der eigentlichen Frist unwirksam werden können, wenn sich die Kombinierte Nomenklatur ändert.

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Dieser Artikel wurde am 13. September 2016 erstellt. Er wurde am 31. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.