Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen der Europäischen Union (EU) mit Kanada (CETA = Comprehensive Economic and Trade Agreement) ist seinem In-Kraft-Treten einen Schritt näher gekommen. Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab unter Auflagen grundsätzlich grünes Licht für eine Zustimmung der Bundesregierung im Rat zur vorläufigen Anwendbarkeit der Teile des Freihandelsabkommens, die in die Kompetenz der EU fallen. Hierzu zählen insbesondere der Abbau von Zöllen und die Gewährung von Präferenzzöllen. Diese sind immer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Informieren Sie sich jetzt und sichern Sie sich einen Wettbewerbsvorteil.

Das Abkommen sieht vor allem die Abschaffung von Handelsbeschränkungen wie z.B. Zöllen vor. Darüber hinaus umfasst es auch Regelungen zur Beseitigung von Zugangsbeschränkungen bei öffentlichen Aufträgen, die Einrichtung von Investitionsschiedsgerichten sowie die Öffnung beider Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Bundesverfassungsgericht stoppt CETA nicht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 13.10.2016 Anträge auf einstweilige Anordnungen zum Stopp von CETA am 13.10.2016 abgelehnt.

Das Gericht hatte gleichzeitig aber auch Auflagen gemacht. Deutschland müsse sicherstellen, dass bestimmte Bedingungen eingehalten werden, damit CETA rechtmäßig bleibt. Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei fest, dass das Abkommen sowohl in die Kompetenz der EU als auch in die der Mitgliedstaaten fällt. Die Bundesregierung müsse daher sicherstellen, dass ein Ratsbeschluss der EU über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die auch in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen. Zölle und Zollpräferenzen liegen in der Kompetenz der EU, sodass insoweit eine vorläufige Anwendbarkeit durch einen Ratsbeschluss möglich ist und vom Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich nicht aufgehoben wird, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden.

Eine weitere Auflage war, dass eine hinreichende demokratische Rückbindung der im gemischten Ceta-Ausschuss gefassten Beschlüsse sicherzustellen ist. Das Demokratiedefizit der EU wurde immer wieder bemängelt. Da im gemischten CETA-Ausschuss Vertreter von der EU und Kanada, aber nicht zwingend auch deutsche Politiker sitzen, sah das Gericht die demokratische Legitimation zumindest für problematisch an. Ferner stellte das Gericht klar, dass Deutschland die vorläufige Anwendung von CETA einseitig beenden können müsse.

Damit hat das Verfassungsgericht den Weg für die vorläufige Anwendbarkeit von CETA grundsätzlich geebnet. Zu beachten ist aber, dass lediglich geprüft wurde, ob Deutschland der vorläufigen Anwendbarkeit zustimmen darf. Ob das Abkommen an sich verfassungsgemäß ist, wird das Bundesverfassungsgericht in den kommenden Monaten entscheiden.

Seien Sie für CETA bereit

Die Bedeutung von CETA für den europäischen Markt ist nicht zu unterschätzen. Kanada ist die zehntgrößte Volkswirtschaft der Welt und die EU stellt den zweitgrößten Handelspartner für das Land dar. Kanada exportiert vor allem Agrarprodukte und Energierohstoffe. Wichtige Importgüter sind Kraftwagenteile und Maschinen.

Wann genau das Abkommen in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) rechnet frühestens ab der ersten Jahreshälfte 2017 mit einer vorläufigen Anwendung. Bis zu einer vollumfänglichen und endgültigen Anwendung kann noch eine längere Zeit vergehen. Denn nach längeren Kontroversen um die Kompetenzen für den Abschluss hat die Kommission entschieden, dass die Parlamente der Mitgliedsstaaten das Abkommen ratifizieren müssen.

Dennoch sollten sich Unternehmen frühzeitig auf CETA vorbereiten, um bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendbarkeit eine strategisch günstige Markposition einzunehmen.

Das Freihandelsabkommen kann großen Einfluss auf die Zukunft von Unternehmen haben, die auf dem kanadischen Markt operieren oder sonst in den kanadischen Handel involviert sind. Wir informieren Sie daher genau über die aktuellen Entwicklungen. Kontaktieren Sie uns hier.

 

 

Dieser Artikel wurde am 27. September 2016 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.