Ist das Nachreichen von Unterlagen möglich, wenn unternehmensspezifische Antidumpingzölle beansprucht werden? Bislang wurde dieses stets, gerade vom Hamburger Zoll, verneint. Das Finanzgericht München hat nun dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Nachreichung von Unterlagen bei der Inanspruchnahme unternehmensspezifischer Antidumpingzölle vorgelegt. Unternehmen, bei denen in den letzten drei Jahren Antidumpingzölle festgesetzt und nachträglich eingereichte Handelsrechnungen nicht anerkannt worden sind, haben nun Grund zur Hoffnung. Die Erstattungsfristen müssen aber unbedingt beachtet werden.

Nachträgliche Einreichung von Unterlagen möglich?

Wir hatten bereits an anderer Stelle darüber berichtet, dass die Hauptzollämter grundsätzlich nachgereichte Unterlagen zur Beanspruchung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze abgelehnt hatten. Insofern stützte man sich auf die Vorschriften des Zollkodex, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zollsätze die Annahme der Zollanmeldung ist. Dementsprechend sollten nachträglich eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Auch das Finanzgericht in Hamburg tendierte zu einer derartigen Auslegung.

In der Praxis traten vor allem zwei Fehler auf: teilweise wurde vergessen, den entsprechenden TARIC-Zusatzcode für das befreite Unternehmen anzugeben. Andererseits wurden manchmal auch nur unzulängliche Unterlagen, wie beispielsweise Verpflichtungsrechnungen oder Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen vorgelegt. In beiden Fällen gingen die Hauptzollämter grundsätzlich immer davon aus, dass ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei. Sie stützen sich hierfür auch auf einen Erlass des Bundesfinanzministeriums.

Erstattung von Antidumpingzöllen denkbar

Unternehmen sollten daher jetzt Erstattungsanträge stellen, wenn auch ihnen Antidumpingzölle berechnet worden sind, weil das Hauptzollamt der Meinung war, dass die entsprechenden Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden. Sollte der Europäische Gerichtshof, der diese Frage jetzt zu entscheiden hat, zugunsten der Unternehmen entscheiden, wären hier erhebliche Erstattungen denkbar. Unternehmen müssen aber in jedem Fall die gesetzlichen Fristen einhalten.

Insofern empfiehlt sich hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Im Übrigen hatte das Finanzgericht München auch bereits angedeutet, dass es der Meinung sei, dass eine Erstattungsmöglichkeit grundsätzlich gegeben sein muss. Wie der Europäische Gerichtshof hier entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn auch Sie Erstattungsanträge für Antidumpingzölle stellen möchten. Gerne stehen wir Ihnen per E-Mail oder unter 040/369615-0 zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 31. Mai 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.