Mit seinem Urteil vom 24.02.2016 (AZ: 390/15Z) entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, dass der Antidumpingzoll in Höhe von 69,7 %  auf unglasierte keramische Fliesen aus gewöhnlichem Ton im Sinne der Unterposition 6907 90 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) nicht anzuwenden ist, wenn diese Fliesen handgefertigt sind. Dieses Urteil ermuntert Unternehmen gegen Antidumpingzollbescheide vorzugehen, auch wenn die Einreihung der Ware unstreitig ist.

Antidumpingzölle nicht allein aufgrund der Einreihung

In dem Fall des FG Düsseldorf führte die Klägerin handgefertigte Fliesen aus China ein, die in die Unterposition 6907 90 80 einzureihen waren. Diese Einreihungsauffassung teilte auch das Gericht. Die Zollbehörde war der Ansicht, dass auf die Fliesen der Klägerin Antidumpingzölle zu erheben waren, da die genannte Unterposition in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt ist. Dem erteilte das FG Düsseldorf eine klare Absage.

Erheblicher Unterschied zu untersuchten Waren

Das FG Düsseldorf hebt in seinem Urteil hervor, dass Antidumpingzölle nur auf Waren erhoben werden können, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren. Dementsprechend sind keine Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der Antidumpingverordnung genannten KN-Unterposition erfasst sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden. Handgefertigte Fliesen, so das Gericht, unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und hinsichtlich ihres Preises von anderen Fliesen. Aus diesem Grund seien die handgearbeiteten Fliesen nicht Gegenstand der Antidumpinguntersuchung gewesen und fielen daher nicht unter die Antidumpingzollverordnung.

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