Mit seinem Urteil vom 17.12.2015 (C-371/14) erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 zur Ausweitung des Antidumpingzolls auf nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, für ungültig. Dieses Urteil sollte Wirtschaftsbeteiligte ermuntern, gegen Antidumpingmaßnahmen gerichtlich vorzugehen.
Ungültigkeit der Ausweitung aufgrund von unzureichenden Umgehungsindizien
Das FG Hamburg legte dem EuGH die Sache zur Entscheidung vor, weil es in zweierlei Hinsicht Zweifel an der Gültigkeit der Ausweitungsverordnung hatte. Zum einen war der Antidumpingzoll, dessen Ausweitung angeordnet werden sollte, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweitungsverordnung bereits ausgelaufen. Dieser Umstand, so der EuGH, führe jedoch nicht zur Ungültigkeit der Ausweitungsverordnung. Allerdings dürfe die Ausweitungsverordnung ausschließlich den Zeitraum vor dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahme betreffen. Zum anderen äußerte das FG Hamburg Zweifel an einer tatsächlich festgestellten Umgehung der Antidumpingmaßnahmen, die für den Erlass einer Ausweitungsverordnung vorliegen müssen. Diese Ansicht teilte auch der EuGH. Ein „Bündel übereinstimmender Indizien“ für eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen sei aus der Ausweitungsverordnung nicht ersichtlich.
EuGH-Urteil ermutigt gegen Antidumpingmaßnahmen zu klagen
Von diesem Urteil des EuGH geht das Signal aus, dass Klagen gegen Antidumpingmaßnahmen durchaus zu Erfolg führen können. Zwar hätten die Unionsorgane ein Ermessen, welches nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Der EuGH prüft jedoch, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandenden Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhaltes und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Bei dieser Prüfung kommt den jeweiligen Erwägungsgründen der überprüften Verordnung eine erhebliche Rolle zu.
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