Mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 legt die Europäische Kommission die Einreihung eines Innenrollos zum Einbau in das Türpaneel eines Kraftfahrzeugs in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Künftig ist die Ware mit dem KN-Code 6303 12 00 als Innenrollo aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern anzumelden. Eine Einreihung als Zubehör für Kraftfahrzeuge in Kap. 87 KN scheide demnach aus.

Welche Innenrollos sind betroffen?

Die Verordnung nennt eine Ware, die aus einem rechteckigen Stück transparenten Spinnstoffgewirks aus Synthetikfasern, einer Kunststoffschiene und einem Aufrollmechanismus aus Kunststoff und Metall besteht. Das Spinnstoffstück ist an einem Ende am Aufrollmechanismus befestigt, der dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells eingebaut zu werden. Zu beachten ist, dass die Verordnung grundsätzlich nur für diese Ware und für mit ihr „identischen“ Waren gilt. Es besteht also die Möglichkeit, im Einzelfall eine andere Einreihung zu rechtfertigen.

Vertrauensschutz mit verbindlichen Zolltarifauskünften

Unter bestimmten Voraussetzungen genießen Unternehmer, die eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) besitzen, Vertrauensschutz. Auf der anderen Seite können bei falscher Einreihung abgaben- und bußgeldrechtliche Konsequenzen drohen. Die Gerichte werden nicht müde zu betonen, dass sich Wirtschaftsbeteiligte stets auf dem Laufenden halten müssen.

Wir prüfen die Einreihung Ihrer Waren und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen eine ungünstige Einreihung vorzugehen. Schildern Sie uns Ihr Anliegen hier.

Themen:

Zolltarifnummer

Ihr Ansprechpartner