Auch wenn bereits mehr als zwei Jahre seit dem Inkrafttreten des chinesischen Exportkontrollgesetz („Export Control Law“, kurz „ECL“) am 1. Dezember 2020 vergangen sind, verliert die Neukodifizierung nicht an aktueller Bedeutsamkeit.

Nach der Herausgabe von Compliance-Leitlinien („Guiding Opinions on the Establishment of Internal Compliance Mechanism by Exporting Business Operators of Dual-Use Items“) durch das chinesische Handelsministerium am 28. April 2021 gefolgt von einem ersten Entwurf der Verwaltungsanweisungen zur Durchführung des Gesetzes im Frühjahr 2022 kann vielmehr erwartet werden, dass die chinesischen Behörden nach und nach zur aktiveren Anwendung übergehen werden.

Die Umsetzung wird voraussichtlich nunmehr Fahrt aufnehmen, wie etwa die ergangenen Verwaltungsstrafentscheidungen der chinesischen Zollbehörde Tianjin Xingang andeuten. Hier hatten Unternehmen Graphit in ihren Zollanmeldungen falsch deklariert und es wurden Bußgelder verhängt.

Dabei hat sich die schon früh erwartete Unsicherheit im Umgang mit dem Normenwerk nicht gelegt, das aus insgesamt 49 Artikeln besteht und vom Typ mit der europäischen Dual-Use-Verordnung vergleichbar ist.

Das Gesetz fasst die zuvor zerstückelten chinesischen Regeln zur Exportkontrolle zu einem überschaubaren Werk zusammen.

Geltung auch für deutsche Unternehmen

Sachlich erfasst werden von der chinesischen Exportkontrolle, vor allem Güter militärischer, nuklearer aber auch sog. „dual-use“ Natur, also solcher mit (potentiell) doppeltem Verwendungszweck. Erfasst werden zudem sonstige Technologien und Dienstleistungen mit Bedeutung für nationale Interessen oder die nationale Sicherheit kontrolliert werden können. Was das im Einzelfall bedeutet, ist unklar und Probleme bei der Abgrenzung erscheinen vorprogrammiert.

Bei allen mit dem Export dieser Güter zusammenhängenden Tätigkeiten ist nach dem ECL eine Genehmigung einzuholen, Art. 2 Abs. 3 ECL. Unter die Genehmigungspflicht fallen nicht lediglich klassisch die Ausfuhr der kontrollierten Waren aus der Volksrepublik China, sondern auch etwa die Umfuhr, die Umladung, der Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr aus Zollverschlussgebieten sowie nach Verarbeitung in ein Drittland („Re-Export“), Art. 45 ECL, und eine sonstige Bereitstellung.

Eine Besonderheit ist insbesondere die weltweite Geltung des chinesischen Exportkontrollrechts. Damit können auch deutsche Unternehmen gegen chinesisches Recht verstoßen. Dieses wird unter dem Stichwort „exterritoriale Anwendung“ in Artikel 44 ECL geregelt. Danach findet das ECL auf natürliche und juristische Personen aus anderen Ländern als China Anwendung, wenn sie die nationale Sicherheit oder Interessen Chinas gefährden.

Folgen bei Verstößen gegen chinesisches Exportkontrollrecht

Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen oder auch die Eintragung einer Anmerkung in das chinesische Sozial-Kreditsystem; einer Art Bewertungsregister für nach politischen Maßstäben nicht wünschenswertes Verhalten. Darüber hinaus besteht das Risiko von Verboten für Exporte von mehreren Jahren, zollrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Es droht auch ein lebenslanger Ausschluss von Export aus China.

Die schwarze Liste Chinas

Schließlich existiert mit Artikel 18 ECL eine Grundlage zur Führung einer Liste („Unreliable Entity List“), auf die alle Unternehmen gelangen können, die gegen chinesische Vorschriften verstoßen. Auch reicht zur Eintragung schon die Begründung einer Gefahr für die nationale Sicherheit oder die Verwendung von Waren für terroristische Zwecke.

Im Februar 2023 sind beispielsweise zwei US-Unternehmen auf diese Liste gelangt, die Waffen nach Taiwan lieferten. Die Konsequenzen sind damit:

  • Verbot von Import- und Export mit China;
  • Verbot von Neuinvestitionen in China;
  • Verweigerung der Einreise nach China für die leitenden Angestellten dieser Unternehmen;
  • Verweigerung oder Entzug der chinesischen Arbeitserlaubnis oder des Aufenthaltsrechts in China für die leitenden Angestellten dieser Unternehmen;
  • Geldstrafe gegen in Höhe des zweifachen Wertes der Waffenverkäufe an Taiwan, zahlbar innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe, andernfalls können zusätzliche Strafen verhängt werden.

Rechtzeitig die chinesische Exportkontrolle beachten

Unternehmen sollten wegen dieser hochbrisanten Thematik nicht die Augen vor der chinesischen Exportkontrolle und der „Unreliable Entities List“ verschließen. Anderenfalls drohen langfristige und erhebliche Konsequenzen, die zum Ausschluss auf dem chinesischen Markt führen werden.

Da davon auszugehen ist, dass auch chinesische Geschäftsführer, selbst deutscher Gesellschaften, vor der Geschäftsanbahnung die chinesische Unreliable Entities List prüfen werden, könnten auch Geschäfte außerhalb Chinas deutlich erschwert oder sogar unmöglich werden, sobald Sie hier einen Eintrag erleiden.

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Dieser Artikel wurde am 27. April 2023 erstellt. Er wurde am 24. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.