Auf Fahrrädern sowie wesentlichen Fahrradteilen mit Ursprung in der Volksrepublik China liegt seit langem ein Antidumpingzoll. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von Antidumpingzöllen nach den Voraussetzungen der VO (EG) 88/97.

Die Voraussetzungen für die Befreiung sowie die Konsequenzen bei Verstößen wurden nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 angepasst.

Was galt bisher?

Montagebetriebe, die Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern verwenden, können für die von ihnen verwendeten Fahrradteile von den Antidumpingzöllen befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass die Montage keine Umgehung der Antidumpingzollmaßnahmen darstellt. Wenn die monatlichen Importe eine bestimmte Schwelle überschreiten, kann der Status als „befreite Partei“ bei der EU Kommission beantragt werden. Die Bewilligung führt dazu, dass Antidumpingzölle auf Fahrradteile für diese Partei nicht erhoben werden. Bleiben die monatlichen Importe unterhalb der Schwelle, besteht zwar noch die Möglichkeit der Befreiung, dann aber nur nach nationalem Recht im Rahmen der Endverwendung.

Was ist neu?

Die EU hat nun die Befreiungen angepasst, sofern es um Importe von wesentlichen Fahrradteilen über 300 Stück im Monat anbelangt. Neu ist insbesondere die Definition zu dem Begriff „Montagebetriebe„. Damit soll die Rechtssicherheit und Transparenz erhöht werden. Montagebetrieb ist „jede Partei, die einen Montagevorgang durchführt.“

Die Aussetzung des Zollschuldbetrags wird fortan nur gewährt, wenn über den Antrag entschieden wurde. Der bisher erforderliche Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Voraussetzungen reicht insoweit nicht mehr aus. Insofern müssen deutlich länger Antidumpingzölle gezahlt werden als vorher, wo bereits die Antragstellung ausreichte, um eine vorläufige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu erhalten. Weiterhin wird eine Sicherheitsleistung obligatorisch, um zu verhindern, dass etwaige Nacherhebungen scheitern.

Im Falle der Ablehnung eines Antrags oder des Widerrufes der Bewilligung kann ein erneuter Antrag nunmehr erst 36 Monate später gestellt werden. Nach Ansicht der Kommission reiche der bisherige Zeitraum von 12 Monaten nicht aus, um eine Veränderung der betrieblichen Bedingungen, die eine Antragsbewilligung ermöglicht, zu bewirken.

Bei falscher Zollanmeldung wird künftig zwingend eine Untersuchung eingeleitet, ob der Betroffene alle seine ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere in Bezug auf die verordnungskonforme Verwendung der Fahrradteile und die Buchführung. Bei wiederholt falscher Anmeldung wird die Zollbefreiung widerrufen. Bei einem festgestellten Missbrauch der Befreiung zur Umgehung der Antidumpingbestimmungen schließt sich in Zukunft in jedem Fall die Nacherhebung der umgangenen Zölle an, bisher war die Nacherhebung nur eine Möglichkeit.

Relevant ist zudem die Klarstellung bezüglich des Schwellenwertes von 300 importierten Fahrradteilen im Monat. In der neuen Verordnung wird ausdrücklich geregelt, dass der Schwellenwert durch eine Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate zustande kommt. Es kann bei Unterschreitung des Schwellenwertes zwar nicht der Status der befreiten Partei bei der Kommission beantragt werden, wohl aber die Zollbefreiung im Rahmen einer Bewilligung zur besonderen Verwendung.

Konsequenzen für betroffene Parteien

Mit der Verordnungsänderung werden einerseits die Begrifflichkeiten sowie die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geschärft. Falschanmeldungen führen nun konsequenter zur Nacherhebung und zum Widerruf des Befreiungsstatus. Andererseits wird klargestellt, dass die Verordnung in Bezug auf die monatlichen Einfuhren von Fahrradteilen durch kleinere Betriebe eine flexible Berechnung erlaubt.

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Dieser Artikel wurde am 5. April 2023 erstellt. Er wurde am 28. August 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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