Der Europäische Gerichtshof hat am 09.02.2023 über die Einreihung in den Zolltarif der Rohrtransportvorrichtung (Tubular Transport Running System) „TubeLock“ entschieden.

Rohrtransport und -lagerung

Das Produkt „TubeLock“ dient dem Transport und der Lagerung von Rohren. Es besteht aus mehreren Querbalken aus Aluminium, die jeweils Aussparungen in einem bestimmten Durchmesser für die Rohre haben. Sobald die Rohre in die Vertiefungen hineinbefördert wurden, wird ein zweiter Querbalken umgekehrt auf die Rohre gelegt und mit dem ersten verbunden. Der Vorgang lässt sich mehrfach wiederholen, sodass sich eine Vielzahl an aufeinandergestapelten Rohren in einem Paket stabil miteinander verbunden transportieren und lagern lässt. Der Transport erfolgt durch die Befestigung von Transportseilen an jeweils einem Modul an den Enden der Rohre.

Die Einzelteile für das Produkt werden sämtlich importiert.

Warenbehälter oder Ware aus Aluminium?

Ein dänisches Unternehmen begehrte eine verbindliche Zolltarifauskunft bezüglich ihres neu entwickelten Produktes. Die Dänische Steuerverwaltung reihte das Produkt in die Zolltarifnummer 7616 99 90 als Ware aus Aluminium mit einem Drittlandszollsatz von 6,0 % ein. Nach Anfechtung durch das Unternehmen wurde das Produkt von der Nationalen Steuerkommission unter der Zolltarifnummer 8609 00 90 00 als Warenbehälter (Container) ohne Drittlandszollsatz eingereiht. Das Finanzministerium erhob daraufhin Klage beim zuständigen Dänischen Gericht. Dieses stellte nun dem EuGH die Vorlagefrage, welche Kriterien heranzuziehen seien, um einen Warenbehälter zu definieren und ob ein Produkt mit den Eigenschaften des „TubeLock“ in diese Warenposition einzureihen sei.

EuGH: Warenbehälter erfordert äußere Begrenzung

Der EuGH entschied, dass ein Produkt, das nur eine sehr begrenzte Oberfläche der Rohre umfasst, nicht die objektiven Eigenschaften besitzt, um als Warenbehälter (Container) im Sinne der Warenposition 8609 00 zu gelten.

Ein Warenbehälter bezeichne hingegen ein Behältnis mit Boden und Seitenwänden aus festem Material, das zur Speicherung von Erzeugnissen bestimmt ist. Zur Begründung seien die Erläuterungen zur Position 8609 heranzuziehen, die Waren dieser Position als Umschließungen beschreiben. Wichtiges Kriterium sei auch das Fassungsvermögen, was darauf hindeute, dass Behältnisse gemeint seien, die Gegenstände, Flüssigkeiten oder Gase aufnehmen (bspw. Kisten, Fässer, Kannen, Dosen).

Nicht umfasst seien hingegen bloße Querbalken, die die Rohre, die ansonsten unbedeckt bleiben, lediglich aneinander fixieren.

Der EuGH präzisiert insoweit den Warenbegriff „Behältnis“ im Sinne der Warenposition 8609 und schreibt ihm einen umschließenden Charakter von einer gewissen Festigkeit zu. Entscheidend ist mithin nicht, dass ein Gegenstand mittels der als Behältnis deklarierten Ware transportiert wird, sondern dass ein Produkt von dem Behältnis körperlich umschlossen wird.

Wenn Sie sich gegen Einreihungsverordnungen wehren möchten, können Sie Unterstützung unserer Anwälte im Zollrecht in Anspruch nehmen.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 14. März 2023 erstellt. Er wurde am 24. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner