Seit Januar 2017 ist die Einfuhr bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus China und Taiwan mit Antidumpingzöllen von bis zu 64,9 % belegt.

Im Juni 2022 wurde anlässlich des Auslaufens der Antidumpingzölle eine Untersuchung zu deren Verlängerung eingeleitet. Im Rahmen der Untersuchung wurde auch dem Verdacht nachgegangen, dass chinesische Unternehmen systematisch betroffene Ware unter dem Deckmantel malaysischer Ursprungszeugnisse an Importeure anbieten und die Ware somit an den Antidumpingzöllen vorbei in die EU eingeführt wird.

Dieser Verdacht hat sich nun bestätigt. Betroffene Ware aus Malaysia wird nunmehr nicht weiter als Ware mit Ursprung Malaysia anerkannt – selbst mit Ursprungszeugnis nicht. Die für China geltenden Antidumpingzölle werden jetzt erhoben für sämtliche Rohrverbindungsstücke, die aus Malaysia versendet worden sind – unabhängig vom Ursprung der Ware.

Unternehmen drohen hohe Nachzahlungen und das sogar rückwirkend bis Juni 2022.

Bisheriger Verfahrensgang

Am 26.01.2017 kam eine Untersuchung der Europäischen Kommission zu dem Ergebnis, dass bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in China und Taiwan zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt wird. In der Folge wurden Antidumpingzölle von 64,9 % festgelegt – unternehmensspezifisch gelten geringere Antidumpingzölle.

Betroffen sind

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 µm, ohne Flansch,

die zum Zeitpunkt der Verordnung unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 und den TARIC-Codes 7307 23 10 15, 7307 23 10 25, 7307 23 90 15 und 7307 23 90 25 eingereiht wurden.

Verwendung finden die Rohrstücke in der petrochemischen Industrie, Getränke- und Lebensmittelherstellung und Pharmaindustrie, Energieerzeugung, im Schiffbau, bei Kraftwerken oder Bauten und Industrieanlagen.

Zollamtliche Erfassung

Im Juni 2022 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren zur Überprüfung der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen ein. Im Zuge der daraufhin erlassenen Verordnung wurde die zollamtliche Erfassung von Importen ab dem 09.06.2022 angeordnet.

Betroffene Ware, die seitdem importiert und zollamtlich erfasst wurde, kann nunmehr mit dem im Nachhinein festgelegten Antidumpingzoll rückwirkend belegt werden.

Importeure, die Rohstücke aus Malaysia eingeführt haben, sollten überprüfen, ob Sie in die Pflicht einer Nachzahlung genommen werden können.

Ausweitung auf Importe aus Malaysia

Mit der jüngsten Durchführungsverordnung vom 02.03.2023 weitete die Europäische Kommission die Antidumpingzölle aus auf unter die Warendefinition fallende Importe aus Malaysia, und zwar unabhängig davon, ob diese als malaysische Erzeugnisse angemeldet werden oder nicht.

Der Versand aus Malaysia ist ausreichend zur Anwendung der Antidumpingzölle.

Dem liegt das Ergebnis der Untersuchung zugrunde, dass Ware chinesischen Ursprungs systematisch zur Umgehung von Antidumpingzöllen über Malaysia in die EU eingeführt worden sei.

Die Untersuchung verzeichnete einen Rückgang der Exporte der betroffenen Ware aus China in die Union unter gleichzeitigem Anstieg der Importe aus Malaysia in die EU. In Kombination mit dem ebenfalls erheblich gestiegenem Export von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen der betroffenen Ware aus China nach Malayisa, gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Importen aus Malaysia tatsächlich um chinesische Ware handele. Für die Zunahme diese Handelspraxis gebe es keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung. Insbesondere sei auffällig, dass Teile der betroffenen Unternehmen nach der Einführung der Antidumpingzölle überhaupt erst gegründet wurden und hauptsächlich in den EU-Markt, anstatt in den eigenen Inlandsmarkt oder in andere Drittmärkte exportieren.

Erwähnenswert ist insoweit, dass den malaysischen Ursprungszeugnissen keine Glaubhaftigkeit mehr zugebilligt wird. Ursprungszeugnisse weisen in der Regel den nicht-präferenziellen Ursprung aus, das heißt den Ursprung, der für die zollrechtliche Würdigung relevant ist.

Im vorliegenden Falle wird auch die Ware, der ein malaysischer Ursprung durch entsprechende Dokumente attestiert wird, nicht als malaysische anerkannt.

Ausnahmen bestehen für betroffene Ware der Unternehmen

  • Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd und
  • SPI United Sdn. Bhd.

Importeure von Erzeugnissen dieser Unternehmen können weiter ohne Antidumpingzölle importieren. Voraussetzung dafür ist allerdings die Vorlage einer korrekt ausgestellten Handelsrechnung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/453.

Dieser Artikel wurde am 6. März 2023 erstellt. Er wurde am 13. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner