Die Europäische Kommission widerrief mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 die Annahme der Verpflichtungsangebote von zwei ausführenden Herstellern von Fotovoltaik-Modulen. Damit gelten für die Waren dieser Hersteller automatisch die Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.

Betroffen sind Waren der Hersteller „Chint Solar“ und „Sunny Energy“

Im Rahmen eines Antidumpingverfahrens haben Hersteller gedumpter Waren die Möglichkeit, sich zu verpflichten, bestimmte Voraussetzungen wie die Einhaltung von Mindestausfuhrpreisen zu erfüllen. Dafür setzt die Europäische Union (EU) günstigere Antidumpingzölle für die Waren der verpflichteten Hersteller fest. Die Kommission stellte Verstöße gegen die Verpflichtungsregelungen folgender Hersteller fest:

  • Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B810
  • Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd und Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B825

Europäische Abnehmen tragen das Risiko für fehlerhafte Zollanmeldungen

In Europa ansässige Abnehmer der Waren sollten gewarnt sein. Die Antidumpingzölle gelten unabhängig davon, von wem die Ware bezogen wird. Entscheidend ist, dass sie von den o.g. Herstellern stammen. So trägt der Einführer das Risiko, Antidumpingzölle und evtl. Bußgelder zu zahlen, auch wenn er die Waren von einem Dritten Unternehmen gekauft hat. Unter Umständen droht auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Wir prüfen Ihr Anliegen umfassend und kompetent. Ihren Ansprechpartner zum Antidumpingzollrecht finden Sie hier.

Dieser Artikel wurde am 1. Februar 2016 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert

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