Das OLG Köln entschied, dass einer Spedition kein Zahlungsanspruch über die verauslagten Einfuhrumsatzsteuer gegenüber einer niederländischen Gesellschaft über rund 30.000 € zustand.

Haben Sie Speditionsaufträge von ausländischen Unternehmen? Dann sollten Sie bei den Vertragsvereinbarungen bezüglich der Einfuhrumsatzsteuerbestimmungen besonders aufpassen.

In jedem EU-Land gelten nämlich bezüglich der Einfuhrabgaben eigene Bestimmungen. Unternehmen müssen aus diesem Grund präzise Verträge ausarbeiten und klare Auftragserteilungen geben.

Verauslagte Zölle können insbesondere für Speditionen erhebliche Risiken darstellen. Aus diesem Grund sollten Speditionsunternehmen unmissverständliche Verträge mit ausländischen Geschäftspartnern pflegen, in welchen sie die Auftragserteilung und die Bestimmungen für die Verauslagungen der Einfuhrabgaben präzise festsetzen.

Einfuhrabgaben beim Import in die EU

Grundsätzlich muss bei der Einfuhr von bestimmten ausländischen Produkten und Warenmengen mit Einfuhrabgaben gerechnet werden. Dies geschieht, um die heimische Wirtschaft und Produkte vor Hersteller aus dem Ausland zu schützen.

Unter den Sammelbegriff Einfuhrabgaben fallen sämtliche Steuern und sonstige Abgaben, die Privatpersonen und Unternehmer bei der Wareneinfuhr in die EU aus Nicht-EU-Länder zahlen müssen.

Während die Zölle endgültig sind, kann der Zollanmelder sich später die Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs erstatten lassen. Für die Vereinfachung des Vorganges unterhalten viele Speditionen und Zollagenten ein Aufschubkonto.

Mit diesem kann ein zinsloser Zahlungsaufschub von 15 bis 46 Tagen gewährleistet werden. Die Einfuhrabgaben werden somit von der Spedition verauslagt.

Spediteur verauslagte Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Ein niederländisches Unternehmen erteilte einer deutschen Spedition einen Speditionsauftrag über die Lieferung von Druckermaschinen aus den USA. Die Druckermaschinen wurden zunächst zollfrei aus den USA nach Europa geliefert und sollten endgültig in den Niederlanden bleiben.

Bei der Auftragserteilung wurde seitens beider Parteien ein Speditionsauftrag und Abholschein unterschrieben, welcher mit dem Vermerk „clear everything permanent“ versehen war.

Die Spedition führte in Deutschland die Einfuhrabfertigung durch und verauslagte die Einfuhrumsatzsteuer. Danach brachte sie die Druckermaschinen zu der Gesellschaft in die Niederlande und stellte dieser den Umsatzsteuerbetrag plus Vorlageprovision in Rechnung.

Diese bezahlte die Gesellschaft nicht, sondern stellte beim Bundesamt für Finanzen einen Antrag auf Umsatzsteuervergütung.

Zollauslagen nach ADSp

Die Spedition klagte und gab an, sie arbeite schon immer auf der Grundlage der ADSp und würde darauf auch in ihren Geschäftspapieren verweisen.

Was sind ADSp?

Die ADSp sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von Verbänden aus der verladenden Wirtschaft und Speditionen zur unverbindlichen Anwendung empfohlen wird.

Die klagende Spedition trug vor, dass die Verwendung der ADSp der niederländischen Gesellschaft auch bekannt gewesen sei, da sie schon länger in Geschäftsbeziehungen stehen würden. Zudem verdeutliche der Verweis „clear everything permanent“ den Wunsch auf eine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer.

Zwar widersprach die Gesellschaft der Spedition, sie habe die Klägerin nicht mit der Einfuhrabfertigung, sondern nur mit der endgültigen Verbringung der Ware in die Niederlande beauftragt. Die Notiz „clear everything permanent“ diente lediglich als Erinnerungsstütze. Des Weiteren wurde der Spedition ausdrücklich erklärt, dass die Ware erst in den Niederlanden verzollt werden solle. Die Gesellschaft habe nämlich das Recht, keinen Umsatzsteuervorschuss für Waren aus den USA zahlen zu müssen.

Jedoch bekam die Spedition in erster Instanz Recht. Die beklagte Gesellschaft muss den Einfuhrumsatzsteuerbetrag nebst 5 % Zinsen an die Spedition entrichten.

OLG Köln: Keine Erstattung für eigenmächtig verauslagte Einfuhrabgaben

Die niederländische Gesellschaft legte gegen das Urteil Berufung ein.

Sie brachte vor, dass ein Mitarbeiter der Spedition zugab, die Steueranmeldung sei versehentlich geschehen. Zudem wusste die Spedition, dass die niederländische Gesellschaft berechtigt ist, eine Umsatzsteuerverlagerung in den Niederlanden vorzunehmen, wo kein Umsatzsteuervorschuss zu zahlen sei.

Dem widersprach die Spedition mit der Begründung, sie sei beauftragt worden, die Ware endgültig in die EU einzuführen und dabei alle notwendigen zollamtlichen Formalitäten zu erledigen. Hätte die Beklagte einen unverzollten Transport der Ware in die Niederlande gewünscht, hätte sie dies eindeutiger zum Ausdruck bringen müssen.

Letztlich gab das OLG Köln der niederländischen Gesellschaft Recht.

Die Spedition kann ihr Zahlungsbegehren nicht aus ihren ADSp herleiten, da sie nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Auf der Vorderseite der Vertragsurkunden war kein Hinweis auf die ADSp, sondern lediglich allgemein davon die Rede, dass sich auf der Rückseite geschäftliche Angaben, Haftungsbestimmungen sowie weitere Informationen befinden. Die Rückseite lag der niederländischen Gesellschaft jedoch nicht vor.

Weiter gibt es keine Gewissheit, dass der niederländischen Gesellschaft aus vorherigen Geschäftsbeziehungen bekannt war, dass die Spedition nach den ADSp arbeitet.

Zudem kann von der niederländischen Gesellschaft nicht verlangt werden, dass sie die Praxis deutscher Spediteure kennt und weiß, dass diese regelmäßig nach der ADSp arbeiten.

Es bestand keine ausdrückliche Beauftragung, die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland zu entrichten. Auch deutet der Vermerk „clear everything permanent“ nicht darauf hin.

Zwar fallen grundsätzlich bei der Einfuhr von Waren in die EU Einfuhrumsatzsteuer an. Jedoch war die Gesellschaft, als niederländischer Importeur berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer in die Niederlande zu verlagern. Diese Steuern werden hier nicht sofort fällig, sondern können über ein Steuerkonto verrechnet werden.

In den Niederlanden gibt es demnach zwei Optionen, die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

  • Umsatzsteuer wird durch eine Spedition verauslagt
  • Verrechnung der Umsatzsteuer mit einem Steuerkonto

Es hätte demnach einer Klarstellung bei der Auftragserteilung oder aber jedenfalls einer Rückfrage seitens der Spedition bedurft. Dies lag nicht vor. Deswegen durfte die Spedition nicht davon ausgehen, dass sie berechtigt war, für die niederländische Gesellschaft den anfallenden Einfuhrumsatzsteuerbetrag im Voraus zu zahlen.

Das OLG Köln gab der niederländischen Gesellschaft recht. Die Spedition hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber der niederländische Gesellschaft und bleibt auf den Kosten für die Einfuhrumsatzsteuer sitzen.

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Dieser Artikel wurde am 23. August 2022 erstellt. Er wurde am 31. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.