Haben Sie mehr als 10.000 Euro Bargeld mit ins Ausland genommen oder sind mit viel Bargeld eingereist? Dann drohen empfindliche Bußgelder bis zu 1 Million Euro. Gleiches gilt für dem Bargeld gleichgestellte Barmittel, wie z.B. Sparbücher, Gold und Schecks.

Jede Person, die mit Bargeld, Gold, Schecks oder anderen gleichgestellten Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro reist, muss dies bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Dies gilt für Reisen innerhalb der Europäischen Union mündlich und auf Befragung. Bei Reisen in außereuropäische Länder muss dies vorab schriftlich geschehen.

Verstoße hiergegen werden von der Zollverwaltung geahndet und Bußgelder festgesetzt.

Mehr als 10.000 € dabei gehabt und vom Zoll erwischt?

Wenn Sie mit mehr als 10.000 € Bargeld eingereist sind und vom Zoll am Flughafen ein Bußgeld angedroht bekommen haben, dann sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne direkt unter 040 / 369615-0 an.
Machen Sie bitte keine Aussagen, bevor wir miteinander gesprochen haben.


Bargeld bei Reisen innerhalb der EU

Der Verkehr mit Bargeld, Gold, Schecks und anderen Barmitteln innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird überwacht. Die Kontrolleinheiten des Zolls und der Bundespolizei beaufsichtigen die Grenzen der Bundesrepublik. Insofern können Kontrollen an Häfen, Flughäfen oder aber auch in Zügen stattfinden, die grenzüberschreitend verkehren.

Sowohl Einreisende als auch Ausreisende nach bzw. aus Deutschland, welche einen höheren Barmittelbetrag als 10.000 Euro bei sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zöllnern auf Nachfrage mündlich anmelden. Werden Sie also von Zöllnern bei einer Kontrolle aufgefordert Ihre Barmittel anzuzeigen, müssen Sie Art und Wert der Barmittel mündlich angeben. Die Anmeldepflicht erfolgt demnach nur mündlich und auf Befragung. Vor Reiseantritt müssen Sie kein Anmeldeformular ausfüllen. Sie müssen jedoch bei Befragung die Herkunft der Bargelds, die wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen können.

Wird Bargeld bei Befragen verschwiegen und dann doch gefunden, können hier Strafen drohen.

Bargeld bei Reisen aus/in die EU

Möchten Sie mehr als 10.000 € Bargeld aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland ein- oder in ein solches Land ausführen? Bitte beachten Sie, dass Sie den Betrag unaufgefordert schriftlich beim Zoll anmelden. Dies gilt auch für Reisen in die Schweiz. Hierfür müssen Sie das Formular „Anmeldung von Barmitteln“ vom Zoll verwenden. Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Es muss unterschrieben sein, wenn sie es bei der Zollstelle vorlegen.

Die Anmeldepflicht von Bargeld über 10.000 € besteht auch bei Transitflügen. Falls Sie also mit dem Flugzeug mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat reisen und sich in der Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor Sie sich in ein anderes Drittland begeben, müssen Sie Ihre Barmittel ebenso schriftlich anmelden.

Wenn Sie Bargeld nicht anmelden oder falsche Angaben über mitgeführtes Bargeld auf Reisen machen, so drohen empfindliche Bußgelder.

Was gilt als Bargeld und ist meldepflichtig?

Anmeldepflichtig ist in jedem Fall Bargeld. Darunter ist zu verstehen:

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden, um zu prüfen, ob die Freigrenze von 10.000 € überschritten ist. Bei Sammler- und Anlagemünzen wird der tatsächliche Wert und nicht der Nominalwert, welcher auf die Münze angegeben ist, zugrunde gelegt. Kasino-Spielmarken, die in Kasinos als Währung dienen, gelten nicht als Barmittel.

Schecks, Sparbücher oder Gold müssen angemeldet werden

Bitte beachten Sie, dass, auch andere Zahlungsmittel nach dem Gesetz als Bargeld angesehen werden und deswegen bei Reisen angemeldet werden müssen. Dazu gehören beispielsweise:

Übertragbare Inhaberpapiere:

Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel:

Grundsätzlich müssen Schmuckstücke und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen nicht angezeigt werden. Jedoch müssen auf Reisen gekaufte Schmuckstücke verzollt werden. Bis zu einer Freigrenze von 300 € ist kein Zoll bzw. Einfuhrumsatzsteuer fällig. Bei Flug bzw. Seereisenden beträgt der Freibetrag 430 €. Alsbald dieser Betrag überschritten wird, ist eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 % des Kaufpreises abzuführen.

Bei Reisen mit Edelsteine, wie Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde müssen Sie die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Reiselandes beachten. Rohdiamanten müssen Sie zwingend im Rahmen einer Zollanmeldung anmelden. Hierdurch möchte der Zoll die Einfuhr von „Blutdiamanten“ verhindern.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen bezüglich Bußgeldbescheiden. Bevor Äußerungen gegenüber dem Zoll erfolgen, sollte Rücksprache mit unseren Anwälten für Zollrecht erfolgen.
Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter 040 / 369615-0.

Wer Bargeld anmelden muss

Alle Personen, die von außerhalb der EU mit einem Bargeld von mehr als 10.000 € einreisen, sind anmeldepflichtig. Überschreiten Reisende innerhalb der EU die Obergrenze des Betrages, müssen sie auf Nachfrage den Zollbediensteten diesen angeben können.

Zu den meldepflichtigen Personen zählen:

Anzeigepflicht bei allen Verkehrsmitteln?

Die Anzeigepflicht gilt für Reisende aller Verkehrsmittel, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro reisen:

Anmeldepflichtig ist ihr Bargeld, Gold und andere Barmittel alsbald Sie es am Körper, in Ihrem Gepäck oder in Ihrem Beförderungsmittel transportieren und es es den Gesamtwert von 10.000 Euro übersteigt.

Welches Bußgeld droht?

Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn Sie Bargeld entweder nicht anmelden oder nach Aufforderung der Zollbeamten wahrheitswidrig, unvollständig, nicht rechtzeitig oder gar nicht handeln.

Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 31 a Zollverwaltungsgesetz mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Üblich sind auch Bußgelder von 25% des mitgeführten Bargelds bei Vorsatz.

Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus vor, können Sie ihre Reise ungehindert fortführen. Liegen hingegen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung von terroristischen Vereinigungen vor, werden die mitgeführten Barmittel beschlagnahmt und der Sachverhalt aufgeklärt.

Wenn Sie keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland haben, kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, müssen Sie für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag als Sicherheit leisten. Dieser Geldbetrag soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellten. Der Betrag wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt.

Haben Sie Fragen zum Bußgeldverfahren?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen rund ums Bußgeldverfahren.
Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter 040 / 369615-0.

Kontrolle trotz Bargeld unterhalb des Grenzwertes der 10.000 Euro

Es können auch Kontrollen und Befragungen durch die Zöllner an den Grenzen durchgeführt werden, wenn Sie mit weniger als 10.000 Euro Bargeld reisen. Dies kann entweder Stichprobenartig oder aufgrund von Hinweisen auf kriminelle Tätigkeiten erfolgen. Durch die Kontrollen soll die Gefahr der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemindert werden. Der Zoll kann das Bargeld vorübergehend und bis zur Klärung des Sachverhalts einbehalten.

Haben Sie Fragen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zollrecht?

Bevor Sie Äußerungen gegenüber dem Zoll tätigen, kontaktieren Sie unsere Anwälte für Zollstrafrecht unter 040 / 369615-0.

Wichtige Antworten zur Bargeld-Anmeldung

Im Zweifelsfall sollten Sie sich genau informieren, ob und wie Bargeld angemeldet werden muss, bevor sie ein Bußgeldbescheid riskieren.

Weiterführende Informationen?

  • Video: So meldet man Bargeld bei der Einreise an
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021 Überwachung von Barmitteln
  • Merkblatt zur Anzeigepflicht von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln bei Reisen innerhalb der Europäischen Union
  • Merkblatt zur Anmelde- und Anzeigepflicht von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Staat
  • Formular Anmeldung von Barmitteln

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