Wenn Unternehmen Zölle durch Bescheid erstattet werden, können diese vom Hauptzollamt (HZA) nicht ohne weiteres nacherhoben werden. Erstattete Abgaben dürfen dem Unternehmen also nicht streitig gemacht werden.

Das Finanzgericht München entschied im Mai 2022 (Urt. V. 05.05.2022, Az. 14 K 696/21), dass eine vorherige Rücknahme der erlassenen Erstattungsbescheide erforderlich ist, damit diese ihre Wirksamkeit verlieren und somit eine erneute Zollschuld gegen Unternehmen festgesetzt werden kann.

Zuvor erstattete Antidumpingzölle wurden nacherhoben

In dem Verfahren ging es um eine Klägerin, welche vorerst für Schraubringe aus Gusseisen mit Kugelgraphit aus China einen Antidumpingzoll in fünfstelliger Höhe entrichten sollte. 

Am 12. Juli 2018 erließ der EuGH jedoch ein Urteil, in welchem er entschied, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit in die Unterposition 7307 1990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Demnach beantragte die Klägerin die Erstattung des bereits erhobenen Antidumpingzolls.

Daraufhin erstattete das HZA ihr den Antidumpingzoll und wies die Schraubringe der genannten Unterposition zu.

Anlässlich einer erneuten Überprüfung war das HZA der Auffassung, die Erstattung sei unrechtmäßig und der Antidumpingzoll daher gem. Art. 116 Abs. 7 UZK wiederauflebe und von der Klägerin erneut entrichtet werden müsse. Es erschließ daraufhin am 25. April 2019 einen Einfuhrabgabebescheid.

Die Bemühungen der Klägerin in Form von Einsprüchen wurden abgelehnt. Daraufhin erhob sie Klage beim Finanzgericht München.

Was sind Antidumpingzölle?

Auf gewisse Waren können Antidumpingzöllen erhoben werden. Dies geschieht grundsätzlich, wenn Waren zu gedumpten Preisen importiert werden. Damit die heimischen Waren preislich mithalten können, werden Antidumpingzölle auf die gedumpten ausländischen Waren erhoben

Aufhebungspflicht der Erstattungsbescheide durch den Zoll

Das FG München gab der Klägerin recht.

Erstattungen von Antidumpingzöllen, welche durch Bescheide gewährt werden, sind begünstigende zollrechtliche Entscheidungen. Sie werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam und legen die Abgabenfestsetzung solange sie bestehen, verbindlich fest. Eine begünstigende Entscheidung kann nur unter den in Art. 27 UZK genannten Gründen zurückgenommen werden.

Rücknahmegründe einer begünstigenden Entscheidung nach Art. 27 UZK?

  1. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
  2. der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
  3. wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden

Art. 116 Abs. 7 UZK besagt im Grunde, dass eine Zollerstattung wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn diese zu Unrecht ergangen ist. Jedoch kann, so nun erstmals das FG München, die Regelung aus Art. 116 Abs. 7 UZK den Art. 27 UZK nicht verdrängen. Entgegen der Auffassung des Zolls ist auch bei dem Wiederaufleben der Zollschuld nach Art. 116 Abs. 7 UZK vorher zwingend die Rücknahme des Erstattungsbescheid erforderlich. Demnach ersetzt selbst eine zu Unrecht erteilte Erstattungsentscheidung und eine wiederaufgelebte Zollschuld die Rücknahme nicht.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München wird künftig nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Rücknahme für die Aufhebung oder der Korrektur  eines Erstattungsbescheids erforderlich sein.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, um dem Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfortbildung zu ermöglichen.

Wir sind zuversichtlich, dass auch der BFH unserer Mandantin Recht geben wird.

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Dieser Artikel wurde am 1. Dezember 2022 erstellt. Er wurde am 19. Juli 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.