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Mit Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 2015/1559 vom 18. September 2015 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien eingeführt. Derzeit wird die Ware unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht.

Duktile Rohre in Größen von 6 cm bis 2 m und in einer Länge von 5,5, 6,7 oder 8 Metern sind üblicherweise mit Zement oder anderen Materialien ausgekleidet und außen mit Zink beschichtet, lackiert oder mit Folie umwickelt. Sie werden für die Trinkwasserversorgung, die Abwasserableitung und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen verwendet.

Der Antidumpingzollsatz beträgt grundsätzlich 31,2 %. Für von der Electrosteel Casting Ltd hergestellte Ware gilt ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 15,3 %, wenn eine mit bestimmten Angaben versehene Handelsrechnung vorgelegt wird. Der vorläufige Antidumpingzoll gilt vorerst für sechs Monate. Im Anschluss daran könnte bereits ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden.

Ihre individuellen Fragen zum vorläufigen Antidumpingzoll oder zum laufenden Untersuchungsverfahren können Sie hier an unsere Zollanwälte richten!

Dieser Artikel wurde am 22. Oktober 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.