Geschäfte, die gegen die Iran-Sanktionen verstoßen, können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Der zwischen dem Iran und den E3+3-Staaten ausgehandelte Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) sieht verschiedene Maßnahmen zur schrittweisen Lösung der iranischen Atomfrage vor. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfordert von Seiten der Europäischen Union (EU) den Erlass von Verordnungen, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. In diesem Zusammenhang wurde auch die VO (EU) Nr. 267/2012 erlassen, wonach unter bestimmten Bedingungen sanktionierte Handlungen erlaubt werden können, sofern hierfür eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Demnach können Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, mit der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder mit der Modernisierung des Reaktors von Arak stehen, genehmigt werden. Unter Tätigkeit ist hierbei insbesondere die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe, die technische oder finanzielle Hilfe und die Investition zu verstehen.
Darüber hinaus können die Behörden von Fall zu Fall auch sonstige Tätigkeiten genehmigen, die mit der Erfüllung bestimmter, im JCPOA niedergelegter Zusagen betreffend den Nuklearbereich im Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder nach Feststellung des Sanktionsausschusses mit den Zielen der UN-Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.
Somit besteht für die Wirtschaft eine über die Aussetzung bestimmter Sanktionen hinausgehende Möglichkeit, ein grundsätzlich sanktioniertes Geschäft genehmigt zu bekommen.