Der Zoll zweifelt den Warenwert an – das ist eine unangenehme Situation für Unternehmen. Denn bei Zweifeln am Zollwert verzögert sich oft die Verzollung.

Wenn der Zoll den Zollwert bei Ihrer Sendung anzweifelt, dann helfen unsere Zollanwälte gerne. Oft lohnt es sich, mit dem Zoll das Gespräch zu suchen, um die Zweifel am Zollwert auszuräumen und eine Freigabe der Sendung zu erreichen.

Das Zollwertrecht ist eine äußerst komplexe Materie. Neben den wirtschaftlichen Folgen können Fehler auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Lassen Sie sich daher in jedem Verfahrensstand kompetent beraten und insbesondere dann, wenn der Zoll den Zollwert anzweifelt.

Zoll hat Zweifel am Zollwert

Grundsätzlich ist für den Zollwert einer Ware ihr Transaktionswert, also ihr Kaufpreis maßgeblich. Sofern die Zollverwaltung wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt ist, dass der angemeldete Zollwert der tatsächliche Transaktionswert ist, kann sie zunächst zusätzliche Auskünfte verlangen.

Der deutsche Zoll überprüft dazu den angemeldeten Rechnungswert im Regelfall anhand vergleichbarer eingeführter Waren. Auf diesen Preisen ermittelt er Durchschnittspreise und vergleicht die eingeführte Sendung damit. So hat der Zoll beispielsweise Einfuhren bemängelt, bei denen die in der Zollwertanmeldung angemeldeten Kaufpreise nur zwischen 50 bis 90% der Durchschnittspreise entsprachen.

Bestehen Zweifel, so können Angaben zur Echtheit der vorgelegten Unterlagen und die Erteilung zusätzlicher Auskünfte und die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind, verlangt werden.

Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person die Gründe für ihre Zweifel darlegen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es liegt daher in der Hand des Einführers/Anmelders bei Zweifeln der Zollbehörde diese angemessen auszuräumen.

Dann ist wichtig, den Vorgang gut aufzuarbeiten. Denn manchmal fehlt dem Zoll trotz Vorlage von Unterlagen die Plausibilität der angemeldeten Zollwerte. Besonders schlimm ist es, wenn er die Preise auch nicht auf Grund der Geschäftsunterlagen nachvollziehen kann.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Importeur ungeeignete Rechnungen in der Zollanmeldung zugrunde legt, die nur rudimentäre Angaben zu Menge und Qualität der Waren enthalten. Dann ist es wichtig, mit den Zollbehörden gut zusammenzuarbeiten, um diese doch noch zu überzeugen.

Sicherheitsleistung denkbar

Zweifelt der Zoll den Zollwert an, so kann er eine Sicherheitsleistung fordern. Diese kann so hoch sein, wie die möglicherweise festzusetzenden Einfuhrabgaben sein werden. Eine Sicherheit kann entweder durch Hinterlegung des Betrages (Barsicherheit) oder durch eine Bankbürgschaft erfolgen. Das führt allerdings oft zu zusätzlichen Kosten, die Unternehmen vermeiden wollen.

Auch deswegen sollte mit dem Zoll das Gespräch gesucht werden, um eine Sicherheitsleistung abzuwenden.

Zoll darf Preisgutachten anfordern – gerichtlich bestätigt

Das FG Hamburg bestätigte mit Urteil vom 12.05.2015, 4 K 61/14 die generelle Vorgehensweise der Zollbehörde, die nach Zweifel über den Kaufpreis ein Gutachten zum Warenwert erstellen ließ.

Die Klägerin führte Damen- und Herrenstrumpfhosen aus China ein und meldete bei der Einfuhr einen Zollwert an, der um ein vielfaches niedriger war, als der auf Basis der Atlas-Importdaten ermittelte Durchschnittspreis.

Die Klägerin trug vor, dass der niedrige Transaktionspreis dem Umstand geschuldet sei, dass der ursprüngliche Verkäufer die Ware zu einem Schleuderpreis habe verkaufen müssen, weil sein ursprünglicher Käufer abgesprungen sei und die Rückführung der Ware viel zu teuer gewesen wäre (Notgeschäft).

Sie legte in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen vor, in denen die Unterschriften jeweils gestempelt waren.

Die Zollbehörde äußerte weiterhin Zweifel an den vorgelegten Unterlagen und damit auch Zweifel am Zollwert. Bei dem Hinweis auf ein Notgeschäft handle es sich um ein Standardargument, das in vielen gleichgelagerten Fällen vorgebracht worden sei. Daher gab die Behörde ein Zollwertgutachten in Auftrag und erhob entsprechend diesem Gutachten die Einfuhrabgaben.

Das FG Hamburg bestätigte die Vorgehensweise des Zolls. Hierbei komme es nicht darauf an, dass das Gericht selbst Zweifel am angemeldeten Transaktionswert hegt. Ausreichend ist, dass es die behördlichen Zweifel nachvollziehen kann, was vorliegend der Fall gewesen sei.

Dieser Artikel wurde am 10. August 2015 erstellt. Er wurde am 02. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.