Die Weltzollorganisation (WCO/WZO), die das Harmonisierte System (HS) verwaltet, hat durch Beschluss über die Einreihung zahlreicher Waren entschieden. Auch wurden die Erläuterungen zum HS, die eine Einreihungshilfe darstellen, geändert. Die ersten sechs Stellen des Zolltarifs werden im Rahmen des HS von der WCO für ihre Mitglieder verbindlich geregelt. Daher hat der aktuelle Beschluss nahezu weltweite Geltung.

Smartwatches – Position 8517 62; Quadrocopter – Position 8525 80

Eine Smartwatch, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung mit einem Display, Prozessor, Arbeitsspeicher u.ä. mehrere Funktionen erfüllen kann,  wird in die Position 8517 62 des HS für Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) eingereiht.

Quadrocopter, also Drohnen mit vier Rotoren und einer integrierten Kamera, die kabellos Daten auf ein Smartphone übertragen können, werden in die Position 8525 80 für Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte eingereiht.

Zudem werden u.a. verschiedene Arzneimittelwirkstoffe, Babysitze und sogar ein bestimmter Pizzabelag durch den Beschluss eingereiht.

Ferner ändert die WCO die Erläuterungen zum HS und ersetzt insbesondere den Annex zur Bezeichnung bestimmter tropischer Hölzer.

Auswirkungen für europäische Unternehmen

Zwar hat der WCO-Beschluss unmittelbar nur eine Rechtswirkung für ihre Mitglieder. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) den Beschluss zu berücksichtigen. Um straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen zu vermeiden, müssen auch die beteiligten Unternehmen ihre Waren entsprechend dem Beschluss einreihen.

Wer eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine betroffene Ware hat, sollte schnell prüfen lassen, ob die vZTA ungültig oder widerrufbar geworden ist und inwiefern noch Vertrauensschutz besteht.

Unsere Zollanwälte prüfen gern, ob und inwieweit Sie von dem WCO-Beschluss betroffen sind. Kontaktieren Sie uns hier!

Dieser Artikel wurde am 5. August 2015 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.