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Die Dienstvorschrift VSF Z 15 02 zur Aktiven Veredelung – Nichterhebungsverfahren wurde jüngst überarbeitet. Gegenstände der Änderung sind insbesondere Regelungen zur Beförderung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und zur Abstimmung der Zollbehörden mit der Bundesfinanzdirektion Nord.

Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, sind grundsätzlich unter Zahlung von Einfuhrabgaben zu verzollen. Das Zollverfahren der aktiven Veredelung schafft eine Möglichkeit, Drittlandswaren abgabenfrei einzuführen, einer Be- oder Verarbeitung zu unterziehen und anschließend wieder auszuführen.

Die Dienstvorschriften sind behördeninterne Handlungsanweisungen, die zwar grundsätzlich für die Zollbehörden, nicht jedoch für den Beteiligten verbindlich sind. Dennoch ist es für einen Unternehmer wichtig zu wissen, was in den Dienstvorschriften steht. So kann eine behördliche Entscheidung besser vorhergesehen und entsprechende böse Überraschungen vermieden werden.

In bestimmten Fällen kann sich der Wirtschaftsbeteiligte unter Hinweis auf eine Dienstvorschrift auf Vertrauensschutz berufen.

O&W Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Zollverfahren der aktiven Veredelung! Sprechen sie uns gerne an.

Dieser Artikel wurde am 17. Juni 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.