Die EU und die USA haben am 31.10.2021 eine Einigung im Handelsstreit um die US-Strafzölle auf Stahl und Aluminium erzielt. EU-Unternehmen könnten bald wieder bestimmte Mengen an Stahl und Aluminium zollfrei in die USA exportieren.

Allerdings werden die US-Strafzölle nicht vollständig abgeschafft, sondern erst bei der Überschreitung eines bestimmten Handelsvolumens wieder erhoben.

Vor allem europäische Exporteure aus der Stahlindustrie profitieren aber von dem vorläufigen Kompromiss in den bilateralen Handelsstreitigkeiten zwischen der EU und den USA.

Fragen zum Zollstreit bzgl. Stahl und Aluminium?

Unsere Anwälte für Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bei O&W beraten Sie und Ihr Unternehmen zu möglichen Auswirkungen der neuen Maßnahmen und wie sich diese auf Ihr Import- und Exportgeschäft mit Stahl und Aluminium künftig auswirken könnten. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Aussetzung Strafzölle Stahl & Aluminium

Die EU und die USA einigten sich darauf, die bilateralen Streitigkeiten im Rahmen der Welthandelsorganisation über Stahl und Aluminium vorläufig zu beenden.

Die USA gaben im Zuge dessen bekannt, die Sonderzölle in Höhe von von 25 % bzw. 10 % auf EU-Stahl- und Aluminiumexporte auszusetzen und das frühere Handelsvolumen der EU-Stahl- und Aluminiumexporte wiederherzustellen.

Dies führt dazu, dass Unternehmen aus den EU-Staaten zukünftig Stahl und Aluminium zollfrei in die USA exportieren dürfen – allerdings nur in bestimmten Größenordnungen.

In letzter Konsequenz kann deswegen auch nicht von einer Abschaffung der US-Strafzölle auf Stahl und Aluminium gesprochen werden.

US-Export von Stahl- und Aluminium: Wie viel ist zollfrei?

  • Stahl: ca. 4,4 Millionen Tonnen an Export in die USA sind zollfrei
  • unbearbeitetes Aluminium: ca. 18.000 Tonnen an Export in die USA sind zollfrei
  • bearbeitetes Aluminium: ca. 366.000 Tonnen an Export in die USA sind zollfrei

Wenn das Handelsvolumen überschritten wird, werden die US-Zölle wieder fällig. Die Entlastung der europäischen Exporteure gleicht Expertenmeinungen zufolge daher eher einem Zollkontingent

Gleichzeitig kündigte die EU an, ihre Vergeltungsmaßnahmen gegenüber den Vereinigten Staaten auszusetzen und damit Sonderzölle auf US-Produkte wie Bourbon-Whiskey, Harley-Davidson-Motorräder und Jeans aufzuheben.

Bereits im Juni hatten die EU und die USA Strafzölle auf Produkte wie Flugzeuge, Wein oder Ketchup bis zum Jahr 2026 ausgesetzt, um die Handelsstreitigkeiten zwischen dem US-Unternehmen Boeing und dem europäischen Flugzeugbauer Airbus zu lösen.

Update: Aussetzung EU-Wertzölle

Die EU hat ihr Versprechen mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083 nun zum 30.11.2021 auch gesetzlich terminiert und die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten Wertzölle für bestimmte Waren aus den USA vorübergehend ausgesetzt und zwar mit folgender Wirkung:

  • Aussetzung der zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der Waren in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023
  • Aussetzung der zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % bzw. 50 % auf die Einfuhren der Waren in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023
  • Aussetzung der zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 20 % und 7 % auf die Einfuhren der Waren in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 ab dem 1. Januar 2022
  • Aussetzung des zusätzlichen Wertzolls in Höhe von 4,4 % auf die Einfuhren der Waren in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 ab dem 8. Februar 2023

Unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung, einschließlich einer Wiedereinführung, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 und (EU) 2018/886 vorgesehenen Zölle ab einschließlich 1. Januar 2024.

Globale Arrangement für nachhaltigen Stahl & Aluminium

Im Kern der Verhandlungen zwischen den USA und der EU geht es um eine globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium anlässlich einer Dekarbonisierung der globalen Stahl- und Aluminiumindustrie im Kampf gegen den Klimawandel.

Denn die Stahl- und Aluminiumherstellung gehört zu den größten Kohlenstoffemissionsquellen weltweit.

Das Ziel von einem Globale Arrangement soll eine kohlenstoffarme Stahl- und Aluminiumproduktion und einen kohlenstoffarmen Handel fördern. Zugleich wollen beide Handelspartner aber eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Stahl- und Aluminiumindustrie sicherstellen.

In Planung ist außerdem den Import in den USA an den CO2-Ausstoß bei der Stahlproduktion zu koppeln. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass chinesische Stahl- und Aluminiumware vom Import in die USA ausgeschlossen bleibt. Denn die Produktion in China verursacht eine weitaus größere CO2-Belastung.

Ein weiterer Streitpunkt in den Verhandlungen sind die Pläne der EU für eine CO2-Grenzsteuer, der sogenannte Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Der CBAM würde importierte Waren mit hoher CO2-Bilanz verteuern – und dazu gehören auch die Einfuhren von Stahl und Aluminium.

Handelsstreit um Sonderzölle

Den Gesprächen vorausgegangen war ein langjähriger Handelsstreit um die Exporte von Stahl- und Aluminiumprodukten, der sich insbesondere unter der US-Regierung von Trump zunehmend verschärft hatte.

Im Juni 2018 führte die US-Regierung als Strafzölle auf europäische Stahl- und Aluminiumexporte im Wert von 6,4 Mrd. EUR ein und im Januar 2020 folgten weitere Strafzölle, die rund 40 Mio. EUR an EU-Ausfuhren bestimmter Stahl- und Aluminiumderivate betrafen.

Zur Begründung wurde vor allem die nationale Sicherheit und der Schutz der eigenen Stahl- und Aluminium-Industrie genannt.

Um den Strafzöllen entgegenzuwirken, führte die EU 2018 Ausgleichsmaßnahmen ein, die US-Ausfuhren in die EU im Wert von 2,8 Mrd. EUR belasteten. Am 10. November 2020 folgten dann Strafzölle auf US-Waren in Höhe von 15 % bzw. 25 % mit einem Gesamtwert von 4 Mrd. US-Dollar.

Zum 01. Juni 2021 sollten weitere Ausgleichsmaßnahmen von Seiten der EU bezüglich US-Ausfuhren im Wert von bis zu 3,6 Mrd. EUR in Kraft treten.

Dazu kam es allerdings nicht mehr, da die EU die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2021 aussetzte, um auf eine Einigung im Handelsstreit hinzuwirken. Im Dezember wären diese Abgaben auf 50 Prozent gestiegen.

Aufgrund des Versprechend der USA am 31.10.2021 werden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen nun nicht mehr eingeführt.

Exporteure von Stahl & Aluminium profitieren

Der Vorschlag stieß bei vielen Handelsvertretern und in der Politik auf Zustimmung. Die Einigung und wurde vielfach als wichtiger Schritt für eine Neuordnung der transatlantischen Beziehungen und für eine globale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nachhaltigem Stahl und Aluminium gewertet.

Viele Unternehmen sind derzeit mit steigenden Rohstoffkosten und Engpässen in der Lieferkette belastet, vor allem in der europäische Stahlindustrie.

Weil die zollfreien Exporte in die USA aber weiterhin an ein bestimmtes Handelsvolumen gekoppelt werden und damit vorläufig eher einem Zollkontingent gleichen, sollten Exporteure weiterhin wachsam sein und Vorsorgemaßnahmen treffen.

US-Export von Stahl und Aluminium vorbereiten!

Maßnahmen, die EU-Exporteure von Stahl & Aluminium weiterhin prüfen sollten:

  • Exportvolumen von Stahl- und Aluminiumware prüfen, um vom zollfreien Export zu profitieren
  • Nutzung von Freihandelszonen oder Zolllagern, um einen Zollaufschub zu gewähren und Zölle Re-Exporte zu vermeiden
  • Anpassungen zur Verringerung des Zollwerts von US-Exporten, z.B. Anpassungen von Transferpreisen
  • Überprüfung der Zollbürgschaften

Falls Sie Fragen zum Handelsstreit und den Strafzöllen auf Stahl und Aluminium haben und sich zu den rechtlichen Vorgaben beraten lassen wollen, kontaktieren Sie gerne unsere Anwälte aus dem Zollrecht– und Außenwirtschaftsrecht bei O&W.

Unsere Anwälte halten Sie und Ihr Unternehmen auf dem aktuellen Stand und besprechen mit Ihnen zusammen mögliche Handlungsempfehlungen für Ihr Unternehmen.

Gerne unterstützen unsere Zollanwälte Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen und Herausforderungen rund um den Zollstreit über Stahl- und Aluzölle.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 1. November 2021 erstellt. Er wurde am 16. Dezember 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.