Die Europäische Union (EU) hat mit der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 vom 18.12.2014 Wirtschaftssanktionen gegen den Jemen verabschiedet. Entsprechend der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinte Nationen (VN) schafft die EU mit dieser Verordnung personenbezogene Sanktionen gegen die im Anhang I der Verordnung gelisteten Personen, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sind.
Gegenstand der Sanktionen ist, dass Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen gelisteten Personen eingefroren werden und ihnen darüber hinaus die Ein- und Durchreise in die EU beschränkt wird. Des Weiteren darf den im Anhang I aufgeführten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Hierbei fallen unter wirtschaftlichen Ressourcen Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Ferner sieht die Verordnung ausdrücklich ein Umgehungsverbot vor und verpflichtet Wirtschaftsbeteiligte, unter bestimmten Umständen Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Verstöße gegen die Verordnung können neben verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise der Entziehung einer Bewilligung, auch bußgeld– und strafrechtliche Konsequenzen haben. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob sie von den Sanktionen in irgendeiner Weise betroffen sind. Ebenso gehört es zu den Pflichten eines Wirtschaftsbeteiligten die Entwicklung genau zu beobachten, da die Sanktionen jederzeit erweitert werden können.
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