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In seinen jüngst ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 23.04.2014 – VII R 1/13 und VII R 2/13) äußerte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Bemessungsgrundlage des Zollwertes einer Ware, die nach Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) aber vor Überführung in den freien Verkehr erworben wird. Zollwert und damit Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben sind laut BFH der FOB-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten.

In dem Rechtsstreit des BFH hatte das klagende europäisches Unternehmen Hühnerteile von einem anderen europäischen Unternehmen erworben, das die Ware seinerseits von einem brasilianischen Ausführer bezogen hatte. Diese Ware befand sich zum Verkaufszeitpunkt zwar schon im Zollgebiet der EU, sie war jedoch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden und galt damit als Drittlandsware. Diese Situation kann immer dann auftreten, wenn Waren gekauft werden, die sich beispielsweise in der vorübergehenden Verwahrung, in einem Zolllager oder einem Versandverfahren befinden oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Bei der Überführung in den freien Verkehr hatte das klagende Unternehmen als Zollwert den Verkaufspreis des in der EU ansässigen Unternehmens angegeben. Nach einer Zollprüfung stellte sich das zuständige Hauptzollamt (HZA) dagegen auf den Standpunkt, dass der Verkaufspreis des letzten drittländischen Unternehmens, also des brasilianischen Ausführers maßgeblich sei und verlangte im Wege der Nacherhebung weitergehende Einfuhrabgaben. Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) als auch der BFH gaben dem HZA recht. Der Zollwert einer Ware bestimmt sich grundsätzlich nach dem CIF-Preis der Ware, der zur Verbringung in das Zollgebiet der Union gezahlt worden ist. Ist der Kaufvertrag auf FOB-Basis geschlossen worden, müssen tatsächlich gezahlte Transport- und Versicherungskosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden.

Jeder Unternehmer sollte diese Entscheidung des BFH beherzigen. Falsche Angaben in einer Zollanmeldung können nicht nur zu erheblichen Nacherhebungen von Einfuhrabgaben nach einer Zollprüfung führen. Es kann beispielweise auch der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeauftragten (AEO) entzogen werden. Schließlich können bußgeld- und strafrechtliche Ermittlungen drohen.

Unsere auf dem Gebiet des Zollrechts erfahrenen Anwälte stehen Ihnen bei allen Fragen zu Ihren zollrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung!

Dieser Artikel wurde am 29. August 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.