Das Finanzgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Mai eine Frage vorgelegt, die sich mit der Gewährung von Präferenzzöllen befasst. Hier ging es darum, dass präferenzbegünstigte Waren auf dem Transport mit Ware vermischt wurde, die aus anderen präferenzbegünstigten Ländern stammt. Insgesamt befanden sich in dem Seeschiff lediglich präferenzbegünstigte Waren (Rohpalmkernöl), für die aber unterschiedliche Exportländer und Ursprungszeugnisse vorlagen.
Das beklagte Hauptzollamt war der Ansicht, die Vermischung verschiedener Waren stelle ein Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) dar.
Demnach müssen die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein, wie die, die aus dem begünstigten Land mit einem Ursprungszeugnis ausgeführt wurden. Das Hauptzollamt hatte insofern die Nämlichkeit verneint und das obwohl sämtliche transportierte Ware aus Ländern stammte, für die APS-Zollpräferenzen gewährt wurden.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Frage, inwiefern eine Vermischung Präferenzen entfallen lässt, nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. In der Vergangenheit hatte sich diesbezüglich herausgestellt, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Hauptzollämtern in Deutschland gab. Einige Hauptzollämter hatten es nämlich in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn mehrere Partien gleicher Ware mit mehreren Ursprungszeugnissen bei der Ausfuhr gemischt wurden, sofern sie aus demselben Ursprungsland stammten. Der vorliegende Fall ist insofern aber speziell, da es sich um Ladungen mit dem Ursprung in verschiedenen Ländern handelt.
Sollten Sie Fragen rund um das Recht der Zollpräferenzen haben, so stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.Dieser Artikel wurde am 11. Juli 2014 erstellt. Er wurde am 18. Dezember 2020 aktualisiert
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Zollpräferenzen