Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 28.01.2014 – VII R 17/12, dass eine Zollprüfung nach Art. 78 Abs. 2 Zollkodex (ZK) bei einem mittelbar beteiligten Dritten rechtens ist, um Lizenzgebühren, die der Dritte aufgrund vertraglicher Regelungen an den Exporteur gezahlt hat, zu ermitteln.

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Unternehmen, das Musik-CDs von einem Importeur erwarb, um sie an Endverbraucher zu vertreiben. Der Importeur gab bei der Zollanmeldung nicht an, ob Lizenzgebühren von dem vertreibenden Unternehmen an den Exporteur gezahlt worden sind. Diese würden aber bei der Zollwertberechnung eine Rolle spielen. Da die Entrichtung von Lizenzgebühren bei urheberrechtlich geschützten Werken den Normalfall darstellt, ging das Hauptzollamt auch in diesem Fall von einer Gebührenzahlung aus. Es veranlasste eine Zollprüfung beim vertreibenden Unternehmen, da der Importeur angab, keine Kenntnis von Lizenzzahlungen zu haben.

Der BFH wertete das Vorgehen der Behörde als rechtmäßig. Eine solche Prüfung sei für statistische Zwecke selbst dann rechtmäßig, wenn sie nicht der nachträglichen Erfassung von Einfuhrabgaben dient, weil die dafür festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist. Demnach kann eine Zollprüfung selbst denjenigen jederzeit treffen, der am Import selbst nicht unmittelbar beteiligt ist. Eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses sei damit nicht gegeben, meint der BFH. Etwaige Einsichten der Prüfungsergebnisse würden Dritten nur in einer das Amtsgeheimnis des Art. 15 ZK wahrenden, anonymisierten Weise gewährt.

Auf eine Zollprüfung sollten Sie stets vorbereitet sein. Sprechen Sie uns gerne direkt an

Dieser Artikel wurde am 13. Mai 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.