Die Europäische Union (EU) hat mit Wirkung ab 23.04.2014 Zölle auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Ukraine (UA) gesenkt und zum Teil abgeschafft. Diese Präferenzbehandlung wird von der EU einseitig (autonom) gewährt, womit dem Inkrafttreten des bereits paraphierten Assoziierungsabkommens vorgegriffen wird.
Die Gewährung eines Präferenzzollsatzes setzt voraus, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung und ein Nachweis der Direktbeförderung vorgelegt werden.
Die Präferenzmaßnahmen gelten spätestens bis zum 1. November 2014. Eine Liste der präferenzbegünstigten Waren ist im Anhang der Verordnung (EU) Nr.. 374/2014 enthalten. Allerdings entsprechen die Codenummern teilweise nicht dem aktuellen Harmonisierten System (HS).
Zudem gilt für die Ukraine parallel weiterhin das Allgemeine Präferenzsystem (APS). Insofern genießt die Ukraine derzeit zwei unterschiedliche einseitige Präferenzregelungen.
Unsere im Präferenzrecht erfahrenen Anwälte beraten laufend Mandanten beim Import präferenzbegünstigter Waren.